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§ 19a - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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§ 19a Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe



(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung ihres Betriebs bedürfen der Genehmigung der für das Wasser zuständigen Behörde, wenn der Genehmigungsantrag vor dem 3. August 2001 gestellt wurde. Die Genehmigung kann für eine Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 3. August 2001 geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, nur in einem Verfahren erteilt werden, das den Anforderungen des genannten Gesetzes in der genannten Fassung entspricht. Falls der Zulassungsantrag nach dem 2. August 2001 gestellt wird, gelten für die in Satz 1 genannten Rohrleitungsanlagen die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 19b und 19c entsprechende Anwendung finden. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.

(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind

1.
Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle;

2.
andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern.

(3) (weggefallen)

(4) Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger über. Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der nach Absatz 1 zuständigen Behörde den Übergang anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 19a WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19a WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a WHG Supra- und internationale Anforderungen
... Gewässern sowie den Bau und Betrieb von Anlagen im Sinne des § 18b Abs. 1, des § 19a Abs. 1 und des § 19g Abs. 1 und 2 ...
§ 19c WHG Widerruf der Genehmigung
... Die Genehmigung nach § 19a kann gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der ...
§ 19d WHG Rechtsverordnungen
... insbesondere im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung, für die nach § 19a genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen über 1. ...
§ 19e WHG Bestehende Anlagen
... mit deren Errichtung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19a Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedürfen einer ... oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung nach § 19a Abs. 1 nur, wenn für ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den auf Grund des ... diese Erlaubnis oder Genehmigung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 19a Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist. (2) Rohrleitungsanlagen, für die nach ... ist. (2) Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine Genehmigung nach § 19a Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde ... nach Absatz 1 eine Genehmigung nach § 19a Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der ... ist oder die auf Grund dieser Gesetze angezeigt worden sind. Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 19a Abs. 4 und § 21 anzuwenden. § 19b Abs. 1 Satz 3 und die Vorschriften nach § 19d Nr. ...
§ 19f WHG Zusammentreffen der Genehmigung mit arbeitsschutz- und bergrechtlichen Entscheidungen
...  (2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach § 19a Abs. 1 zuständigen Behörde zu ...
§ 21 WHG Überwachung
... für den, der 1. eine Rohrleitungsanlage nach § 19a errichtet oder betreibt, 2. eine Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 ...
§ 41 WHG Ordnungswidrigkeiten
... Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 3. ohne Genehmigung nach § 19a Abs. 1 Satz 1 eine Rohrleitungsanlage errichtet oder wesentlich ändert oder einer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
neugefasst durch B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 74 UVPG Übergangsvorschrift (vom 04.03.2021)
... für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt ...