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§ 19d - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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§ 19d Rechtsverordnungen



Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zum Schutz der Gewässer, insbesondere im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung, für die nach § 19a genehmigungsbedürftigen Rohrleitungsanlagen Vorschriften zu erlassen über

1.
technische Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb der Anlagen,

1a.
die Pflicht zur Anzeige nicht genehmigungsbedürftiger Änderungen der Anlagen oder ihres Betriebs,

2.
Prüfungen der Anlagen vor Inbetriebnahme, regelmäßig wiederkehrende Prüfungen und Prüfungen auf Grund behördlicher Anordnung durch amtliche oder für diesen Zweck amtlich anerkannte Sachverständige.

3.
(weggefallen)

 
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Zitierungen von § 19d WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19d WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19e WHG Bestehende Anlagen
... 19a Abs. 4 und § 21 anzuwenden. § 19b Abs. 1 Satz 3 und die Vorschriften nach § 19d Nr. 2 gelten entsprechend. Die Untersagung des Betriebs solcher Anlagen ist unter den ...
§ 41 WHG Ordnungswidrigkeiten
... nach § 19b Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt, 4. einer Rechtsverordnung nach § 19d Nr. 1, 1a oder 2 oder § 36a Abs. 1 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten ...