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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
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§ 22 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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§ 22 Haftung für Änderung der Beschaffenheit des Wassers
§ 22 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere die Einwirkungen vorgenommen, so haften sie als Gesamtschuldner.
(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, so ist der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist.
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Zitierungen von § 22 WHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 WHG Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen (vom 14.11.2007)
... sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die §§ 22 und 22a. (3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung derjenigen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden
G. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 666
Artikel 2 USchadGEG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe § 22 " durch die Angabe die §§ 22 und 22a" ersetzt. 2. Nach § ... 1 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe § 22" durch die Angabe die §§ 22 und 22a" ersetzt. 2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: ... durch die Angabe die §§ 22 und 22a" ersetzt. 2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: § 22a Schäden an ...
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