Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 23 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
|
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
|
§ 23 Gemeingebrauch
§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert
Jedermann darf oberirdische Gewässer in einem Umfang benutzen, wie dies nach Landesrecht als Gemeingebrauch gestattet ist, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümer- oder Anliegergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Anzeige
Zitierungen von § 23 WHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
G. v. 25.03.2002 BGBl. I S. 1193; aufgehoben durch Artikel 27 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2542
§ 56 BNatSchG Betreten der Flur
... Die erlaubnisfreie Benutzung von oberirdischen Gewässern richtet sich nach den §§ 23 und 24 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie den Wassergesetzen der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2885/a40984.htm