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§ 32a - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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§ 32a Erlaubnisfreie Benutzungen



Die Länder können bestimmen, dass eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich ist

1.
für das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser,

2.
für das Einbringen und Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind.

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