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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 28.02.2010 aufgehoben
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§ 32b - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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§ 32b Reinhaltung
§ 32b wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.
(2) Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.
Zitierungen von § 32b WHG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32b WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WHG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 41 WHG Ordnungswidrigkeiten
... nicht bestellt, 9. einer Vorschrift des § 26 oder § 32b oder § 34 Abs. 2 über das Einbringen, Lagern, Ablagern oder Befördern von Stoffen ...
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