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§ 37 - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

neugefasst durch B. v. 19.08.2002 BGBl. I S. 3245; aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-1 Wasserwirtschaft
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§ 37 Wasserbuch



(1) Für die Gewässer sind Wasserbücher zu führen.

(2) In das Wasserbuch sind insbesondere einzutragen

1.
Erlaubnisse (§ 7), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen, Bewilligungen (§ 8), alte Rechte und alte Befugnisse (§ 16),

2.
Wasserschutzgebiete (§ 19),

3.
Überschwemmungsgebiete (§ 31b) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 31c).