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Synopse aller Änderungen des WHG am 14.11.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. November 2007 durch Artikel 2 des USchadGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des WHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

WHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.11.2007 geltenden Fassung
WHG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 666
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Sachlicher Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen


(1) Dieses Gesetz gilt für folgende Gewässer:

1. das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser (oberirdische Gewässer),

1a. das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres (Küstengewässer),

2. das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht (Grundwasser).

Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten auch für Teile der Gewässer.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für § 22.

(Text neue Fassung)

(2) Die Länder können kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung sowie Quellen, die zu Heilquellen erklärt worden sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausnehmen. Dies gilt nicht für die §§ 22 und 22a.

(3) Die Länder bestimmen die seewärtige Begrenzung derjenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Binnenwasserstraßen des Bundes sind.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1. Einzugsgebiet:

ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einer einzigen Flussmündung, einem Ästuar oder Delta ins Meer gelangt;

2. Teileinzugsgebiet:

ein Gebiet, aus dem über oberirdische Gewässer der gesamte Oberflächenabfluss an einem bestimmten Punkt in ein oberirdisches Gewässer gelangt;

3. Flussgebietseinheit:

ein als Haupteinheit für die Bewirtschaftung von Einzugsgebieten festgelegtes Land- oder Meeresgebiet, das aus einem oder mehreren benachbarten Einzugsgebieten, dem ihnen zugeordneten Grundwasser und den ihnen zugeordneten Küstengewässern im Sinne des § 1b Abs. 3 Satz 2 besteht.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22a (neu)




§ 22a Schäden an Gewässern


vorherige Änderung

 


(1) Eine Schädigung der Gewässer im Sinn des Umweltschadensgesetzes ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf

1. den ökologischen oder chemischen Zustand eines oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers,

2. das ökologische Potential oder den chemischen Zustand eines künstlichen oder erheblich veränderten oberirdischen Gewässers oder Küstengewässers oder

3. den chemischen oder mengenmäßigen Zustand des Grundwassers

hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die § 25d Abs. 3, § 32c in Verbindung mit § 25d Abs. 3 und § 33a Abs. 4 Satz 2 gelten.

(2) Hat ein Verantwortlicher nach dem Umweltschadensgesetz eine Schädigung der Gewässer verursacht, so trifft er die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang II Nr. 1 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. EU Nr. L 143 S. 56).

(3) Weitergehende Vorschriften über Schädigungen oder sonstige Beeinträchtigungen von Gewässern sowie deren Sanierung bleiben unberührt.