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§ 1 - Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung (BRegEntschBest k.a.Abk.)
B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung
§ 1
§ 1 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Amtswohnungen sind Wohnungen in bundeseigenen, vom Bund gemieteten oder anderweitig in Anspruch genommenen Gebäuden, die als Wohnungen der Mitglieder der Bundesregierung bestimmt und mit Rücksicht auf deren Stellung und Verpflichtungen für diese Zwecke besonders hergerichtet sind. Die Amtswohnung des Bundeskanzlers ist auf Bundeskosten nach Maßgabe der vorhandenen Haushaltsmittel mit Einrichtungsgegenständen zu versehen, die als Zubehör der Amtswohnung gelten. Wird einem Bundesminister eine Amtswohnung zugewiesen, so kann sie auf Bundeskosten nach Maßgabe der vorhandenen Haushaltsmittel mit Einrichtungsgegenständen versehen werden, die als Zubehör der Amtswohnung gelten.
(2) Sofern Amtswohnungen frei sind, sind sie Mitgliedern der Bundesregierung zuzuweisen. Sind Amtswohnungen von Bundesministern bewohnt, deren Amtsverhältnis beendet ist, so werden sie den neu ernannten Bundesministern zugewiesen, sobald sie durch den Vorgänger geräumt worden sind. Kann das neu ernannte Mitglied der Bundesregierung die Amtswohnung aus besonderen Gründen nicht beziehen oder ist ihm das Beziehen nach Lage des Einzelfalles nicht zuzumuten, so kann es auf seinen Antrag von dem Beziehen der Amtswohnung befreit werden. Wird innerhalb eines Monats nach der Zuweisung ein Antrag auf Befreiung nicht gestellt, so gilt die Zuweisung der Amtswohnung als angenommen. Nach Ablauf eines weiteren Monats gilt die Amtswohnung als bezogen, sofern sie nicht schon vorher in Gebrauch genommen worden ist. Eine Befreiung von dem Beziehen der Amtswohnung schließt die gelegentliche Benutzung der Repräsentationsräume zu Repräsentationszwecken nicht aus.
(3) Ist ein Bundesminister gemäß Absatz 2 von dem Beziehen der Amtswohnung befreit worden, so können in seinem eigenen Hause oder in seiner Mietwohnung auf Antrag höchstens zwei Räume gemäß Absatz 1 Satz 3 ausgestattet werden. Die Miete für diese Räume trägt der Bundesminister.
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Zitierungen von § 1 Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BRegEntschBest verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRegEntschBest selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BRegEntschBest
... mit dem Tage, an dem die zugewiesene Amtswohnung in Gebrauch genommen wird oder nach § 1 Abs. 2 als bezogen gilt; b) falls einem Bundesminister als Amtswohnung die Wohnung ... Fristen. (4) Wird nach Beendigung des Amtsverhältnisses die Amtswohnung (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 2) aus besonderen Gründen bis zum Ablauf der im § 12 Abs. 2 des ... in der eigenen oder in der Mietwohnung eines Bundesministers Räume gemäß § 1 Abs. 3 ausgestattet worden, so sind bei Beendigung des Amtsverhältnisses nach § 9 des ...
§ 12 BRegEntschBest
... Entscheidungen nach § 1 Abs. 2, 3 und § 2 Abs. 1 trifft der Bundeskanzler im Benehmen mit dem Bundesminister des ...
Zitat in folgenden Normen
Vorschriften über die Verwaltung und Bewirtschaftung der Amtswohnungen der Mitglieder der Bundesregierung
Anlage zu B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch V. v. 09.02.1995 BGBl. I S. 192
§ 1 BRegAmtsWhgV
... Unterschrift auf dem Wohnungsblatt anzuerkennen. (4) In den Fällen des § 1 Abs. 3 und des § 2 der Bestimmungen gelten die Vorschriften in Absatz 1 bis 3 nur insoweit, ...
§ 7 BRegAmtsWhgV
... das Heizen der nicht in § 5 genannten Räume einer Amtswohnung im Sinne des § 1 der Bestimmungen hat der Wohnungsinhaber ein Heizungsentgelt zu entrichten. Kann die verbrauchte ...
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