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§ 3 - Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung (BRegEntschBest k.a.Abk.)
B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung
§ 3
(1) Eine Amtswohnung darf nur ungeteilt zugewiesen werden.
(2) Der Wohnungsinhaber ist nicht berechtigt, die Amtswohnung ganz oder teilweise einem anderen zu überlassen oder zu vermieten. Ihre Verwendung zu Dienstzwecken wird hierdurch nicht berührt.
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