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§ 5 - Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung (BRegEntschBest k.a.Abk.)
B. v. 10.11.1953 BGBl. I S. 1545; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 1 G. v. 19.06.2001 BGBl. I S. 1149
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1103-1-1 Bundesregierung
§ 5
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Amtswohnungen sind nach den Vorschriften der Anlage zu verwalten und zu bewirtschaften.
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Zitierungen von § 5 Bestimmungen über Amtswohnungen, Umzugskostenentschädigung, Tagegelder und Entschädigung für Reisekosten der Mitglieder der Bundesregierung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BRegEntschBest verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BRegEntschBest selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2888/a41262.htm