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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.03.2008 aufgehoben
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§ 2 - Verordnung über Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG-VV)
V. v. 24.07.2002 BGBl. I S. 2915; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 11.03.2008 BGBl. I S. 306
Geltung ab 03.08.2002; FNA: 2121-6-26-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 03.08.2002; FNA: 2121-6-26-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 2 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Grundstoffüberwachungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 oder die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (ABl. EG Nr. L 383 S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 der Kommission vom 9. Juli 2002 (ABl. EG Nr. L 180 S. 5), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 die Ein-, Aus- und Durchfuhrvorgänge betreffend erfasste Stoffe nicht ordnungsgemäß in Handelsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Zollunterlagen, Frachtbriefen oder sonstigen Beförderungsunterlagen dokumentiert,
- 2.
- entgegen Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 bei der Etikettierung erfasster Stoffe nicht die Bezeichnung gemäß dem Anhang vorgenannter Verordnung verwendet,
- 3.
- entgegen Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 die in Artikel 2 Nr. 1 Satz 2 vorgenannter Verordnung bezeichneten Unterlagen nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,
- 4.
- entgegen Artikel 2a Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90, auch in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 und Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen erfasste Stoffe der Kategorie 2 oder 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 hergestellt werden oder von denen aus mit ihnen Handel getrieben wird, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt oder deren Änderung nicht mitteilt,
- 5.
- entgegen Artikel 4a Abs. 2 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 oder Unterabs. 2 oder Artikel 5a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in einem Antrag auf eine individuelle Ausfuhrgenehmigung eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,
- 6.
- einer vollziehbaren Auflage zur Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 4a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 oder Unterabs. 2 oder Artikel 5a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 zuwiderhandelt, indem er am Ort der Ausfuhr eine Angabe über die Einzelheiten über Beförderungsweg oder Transportmittel nicht richtig macht, oder
- 7.
- entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 in einem Antrag auf eine offene Einzelgenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3 oder Artikel 5a Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2906/a41456.htm