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§ 2 - Verordnung über Verstöße gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG-VV)

§ 2 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 9 des Grundstoffüberwachungsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 oder die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (ABl. EG Nr. L 383 S. 17), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1232/2002 der Kommission vom 9. Juli 2002 (ABl. EG Nr. L 180 S. 5), verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 die Ein-, Aus- und Durchfuhrvorgänge betreffend erfasste Stoffe nicht ordnungsgemäß in Handelsunterlagen wie Rechnungen, Ladeverzeichnissen, Zollunterlagen, Frachtbriefen oder sonstigen Beförderungsunterlagen dokumentiert,

2.
entgegen Artikel 2 Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 bei der Etikettierung erfasster Stoffe nicht die Bezeichnung gemäß dem Anhang vorgenannter Verordnung verwendet,

3.
entgegen Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 die in Artikel 2 Nr. 1 Satz 2 vorgenannter Verordnung bezeichneten Unterlagen nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

4.
entgegen Artikel 2a Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90, auch in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 2 und Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Anschriften der Räumlichkeiten, in denen erfasste Stoffe der Kategorie 2 oder 3 des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 hergestellt werden oder von denen aus mit ihnen Handel getrieben wird, nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt oder deren Änderung nicht mitteilt,

5.
entgegen Artikel 4a Abs. 2 Unterabs. 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 oder Unterabs. 2 oder Artikel 5a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 in einem Antrag auf eine individuelle Ausfuhrgenehmigung eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht,

6.
einer vollziehbaren Auflage zur Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 4a Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 oder Unterabs. 2 oder Artikel 5a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 zuwiderhandelt, indem er am Ort der Ausfuhr eine Angabe über die Einzelheiten über Beförderungsweg oder Transportmittel nicht richtig macht, oder

7.
entgegen Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 in einem Antrag auf eine offene Einzelgenehmigung nach Artikel 5 Abs. 3 oder Artikel 5a Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.