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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 04.05.2007 aufgehoben
Verordnung über die Gewährung von Wintergeld an entsandte Arbeiter (Wintergeld-Verordnung - WintergeldV k.a.Abk.)
V. v. 24.05.1978 BGBl. I S. 646; aufgehoben durch Artikel 33 G. v. 25.04.2007 BGBl. I S. 594
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 810-1-27 Arbeitsförderung
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 810-1-27 Arbeitsförderung
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Eingangsformel
Auf Grund des § 80 Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582) der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2557, 3187) eingefügt worden ist, wird - nach Anhörung der Bundesanstalt für Arbeit gemäß § 234 Abs. 2 des Arbeitsförderungsgesetzes - mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
§ 1 Zugelassene Gebiete
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Entsandten Arbeitern im Sinne des § 4 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch wird bis zum 29. Februar 2004 für Arbeitsstunden gewährt, die sie in einem außerhalb des Geltungsbereichs des Arbeitsförderungsgesetzes gelegenen europäischen Gebiet nördlich des 42. Grades nördlicher Breite leisten.
§ 2 Zuständige Dienststelle
Für Anträge auf Gewährung von Wintergeld nach § 1 ist die Agentur für Arbeit zuständig, in deren Bezirk das entsendende Unternehmen seinen Sitz hat. Liegt die für die entsandten Arbeiter zuständige Lohnstelle im Bezirk einer anderen Agentur für Arbeit, so ist diese zuständig.
§ 3 Berlin-Klausel
Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 250 des Arbeitsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1978 in Kraft.
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