Tools:
Update via:
Artikel 2 - Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz (EGVVG k.a.Abk.)
G. v. 30.05.1908 S. 305; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-2 Versicherungsvertragsrecht
|
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-2 Versicherungsvertragsrecht
|
Artikel 2 Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung
Auf Altverträge sind die folgenden Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes bereits ab 1. Januar 2008 anzuwenden:
- 1.
- die §§ 69 bis 73 über die Vertretungsmacht des Versicherungsvertreters und der in § 73 erfassten Vermittler;
- 2.
- die §§ 192 bis 208 für die Krankenversicherung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die auf Grund dieser Vorschriften geänderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Tarifbestimmungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt in Textform mitgeteilt hat, zu dem die Änderungen wirksam werden sollen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts G. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. Januar 2008
Frühere Fassungen von Artikel 2 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 2 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 2 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 EGVVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EGVVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 1 EGVVG Altverträge, Allgemeine Versicherungsbedingungen (vom 01.01.2008)
... dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden, soweit in Absatz 2 und den Artikeln 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist. (2) Ist bei Altverträgen ein Versicherungsfall ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 2 VVRG Änderung des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag
... dahin geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2008 anzuwenden, soweit in Absatz 2 und den Artikeln 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist. (2) Ist bei Altverträgen ein Versicherungsfall ... über den Versicherungsvertrag auch nach dem 1. Januar 2008 anzuwenden. Artikel 2 Vollmacht des Versicherungsvertreters, Krankenversicherung Auf Altverträge sind ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2911/a41472.htm