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Änderung Artikel 8 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz vom 17.12.2009
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Artikel 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung | Artikel 8 n.F. (neue Fassung) in der am 15.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1666 |
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(Text alte Fassung) Artikel 8 Gesetzliche Anknüpfung | (Text neue Fassung)Artikel 8 Musterwiderrufsbelehrung |
Hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. | 1 Das Muster in der Anlage des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung kann noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 verwendet werden. 2 In diesem Fall ist § 8 des Versicherungsvertragsgesetzes in der bis einschließlich 14. Juni 2021 geltenden Fassung anzuwenden. |
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