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Änderung Artikel 9 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz vom 17.12.2009

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Artikel 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
Artikel 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 33 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 9 Wählbare Rechtsordnungen


(Text neue Fassung)

Artikel 9 Übergangsvorschrift zu § 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes


vorherige Änderung

(1) Hat der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung nicht in dem Mitgliedstaat, in dem das Risiko belegen ist, können die Parteien des Versicherungsvertrags für den Vertrag das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, oder das Recht des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, wählen.

(2) Übt der Versicherungsnehmer eine gewerbliche, bergbauliche oder freiberufliche Tätigkeit aus und deckt der Vertrag zwei oder mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten belegene Risiken in Verbindung mit dieser Tätigkeit, so können die Parteien des Versicherungsvertrags das Recht jedes dieser Mitgliedstaaten oder das Recht des Staates, in
dem der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung hat, wählen.

(3) Beschränken sich die durch den Vertrag gedeckten Risiken
auf Schadensfälle, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem das Risiko belegen ist, eintreten können, können die Parteien das Recht des anderen Staates wählen.

(4) Schließt ein Versicherungsnehmer mit gewöhnlichem Aufenthalt oder mit Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
einen Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsunternehmen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder selbst noch durch Mittelspersonen das Versicherungsgeschäft betreibt, so können die Parteien für den Vertrag jedes beliebige Recht wählen.

(5) Hat ein Versicherungsnehmer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates als desjenigen, in dem er bei Schließung des Vertrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so können die Parteien bei
der Lebensversicherung auch das Recht des Mitgliedstaates wählen, dessen Staatsangehörigkeit der Versicherungsnehmer besitzt.



§ 7a Absatz 5 des Versicherungsvertragsgesetzes in der ab dem 1. Januar 2025 geltenden Fassung ist nur auf Restschuldversicherungen anzuwenden, die sich auf einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag beziehen, der nach dem 1. Januar 2025 abgeschlossen wurde.