Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung Artikel 4 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 VVRG am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie des EGVVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 4


(Text neue Fassung)

Artikel 4 Lebensversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung


vorherige Änderung

Auf ein zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes über den Versicherungsvertrag bestehendes Versicherungsverhältnis finden von dieser Zeit an die folgenden Vorschriften des Gesetzes Anwendung:

1. die Vorschriften des
§ 3 Abs. 2 bis 4 und des § 4 Abs. 2 über den Versicherungsschein und über das Recht des Versicherungsnehmers, Abschriften der von ihm abgegebenen Erklärungen zu verlangen;

2. die Vorschriften
des § 11 und des § 12 Abs. 2 über die Fälligkeit der Leistung des Versicherers und die Verwirkung eines nicht rechtzeitig geltend gemachten Anspruchs sowie die Vorschrift des § 12 Abs. 3, soweit sie sich auf die Verwirkung des Anspruchs bezieht;

3. die Vorschriften des
§ 13 über den Konkurs des Versicherers;

4. die Vorschriften
der §§ 39, 91 über die nicht rechtzeitige Zahlung einer nach dem Beginn der Versicherung zu entrichtenden Prämie sowie die Vorschriften der §§ 40, 42, 189, soweit sie sich auf die nicht rechtzeitige Zahlung einer solchen Prämie beziehen;

5. die Vorschriften
über die Befugnisse der Versicherungsagenten;

6. die Vorschriften der
§§ 64, 184 über die Mitwirkung von Sachverständigen bei der Feststellung der Leistung des Versicherers;

7. die Vorschriften des § 94 Abs. 2 und des § 124 über die Verpflichtung des Versicherers zu einer Abschlagszahlung;

8. die für Hypotheken und andere Rechte an Grundstücken geltenden Vorschriften der §§ 99
bis 107;

9. die Vorschriften
des § 183 über die Verpflichtung des Versicherungsnehmers, für die Abwendung und Minderung der Folgen des Unfalls zu sorgen.



(1) § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ist auf Altverträge nicht anzuwenden, wenn eine Überschussbeteiligung nicht vereinbart worden ist. Ist eine Überschussbeteiligung vereinbart, ist § 153 des Versicherungsvertragsgesetzes ab dem 1. Januar 2008 auf Altverträge anzuwenden; vereinbarte Verteilungsgrundsätze gelten als angemessen.

(2) Auf Altverträge ist anstatt
des § 169 des Versicherungsvertragsgesetzes, auch soweit auf ihn verwiesen wird, § 176 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(3) Auf Altverträge
über eine Berufsunfähigkeitsversicherung sind die §§ 172, 174 bis 177 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht anzuwenden.