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Änderung Artikel 8 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz vom 17.12.2009
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Artikel 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung | Artikel 8 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574 |
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(Text alte Fassung) Artikel 8 Gesetzliche Anknüpfung | (Text neue Fassung)Artikel 8 (aufgehoben) |
Hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Hauptverwaltung im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem das Risiko belegen ist, so ist das Recht dieses Staates anzuwenden. |
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