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Änderung Artikel 11 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz vom 17.12.2009
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Artikel 11 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung | Artikel 11 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574 |
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(Text alte Fassung) Artikel 11 Mangels Rechtswahl anzuwendendes Recht | (Text neue Fassung)Artikel 11 (aufgehoben) |
(1) Soweit das anzuwendende Recht nicht vereinbart worden ist, unterliegt der Vertrag unter den Rechten, die nach den Artikeln 9 und 10 gewählt werden können, demjenigen des Staates, mit dem er die engsten Verbindungen aufweist. Auf einen selbständigen Vertragsteil, der eine engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, dessen Recht gewählt werden kann, kann ausnahmsweise das Recht dieses Staates angewandt werden. (2) Es wird vermutet, daß der Vertrag die engsten Verbindungen mit dem Mitgliedstaat aufweist, in dem das Risiko belegen ist. |
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