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Änderung Artikel 14 Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz vom 17.12.2009

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Artikel 14 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2009 geltenden Fassung
Artikel 14 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1574

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Artikel 14 Prozeßstandschaft bei Versicherermehrzahl


(Text neue Fassung)

Artikel 14 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist ein Versicherungsvertrag mit den bei Lloyd's vereinigten Einzelversicherern nicht über eine Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes abgeschlossen worden und ist ein inländischer Gerichtsstand gegeben, so können Ansprüche daraus gegen den bevollmächtigten Unterzeichner des im Versicherungsschein an erster Stelle aufgeführten Syndikats oder einen von diesem benannten Versicherer geltend gemacht werden; ein darüber erzielter Titel wirkt für und gegen alle an dem Versicherungsvertrag beteiligten Versicherer.