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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin (BootsbAusbV k.a.Abk.)

V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 987; aufgehoben durch § 13 V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1058
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-278 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

6.
betriebliche und technische Kommunikation,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

9.
Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,

10.
Auswählen und Einrichten von Geräten und Maschinen,

11.
Warten von Betriebsmitteln,

12.
manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,

13.
Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen,

14.
Herstellen von faserverstärkten Kunststoffen,

15.
Beschichten von Oberflächen,

16.
Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen, Modellen und Formen,

17.
Herstellen von Bootsrümpfen und Decks,

18.
Herstellen und Einbauen von Aufbauten und Luken, Montieren von Decksbeschlägen,

19.
Innenausbau von Booten,

20.
Setzen von Masten und Spieren,

21.
Einbauen technischer Anlagen und Systeme, Funktionsprüfungen,

22.
Instandhalten und Instandsetzen,

23.
Transportieren und Lagern,

24.
Verfahren der Umwelttechnik.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BootsbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BootsbAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BootsbAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...