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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin (BootsbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 987; aufgehoben durch § 13 V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1058
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-278 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-278 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
- 6.
- betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Qualitätsmanagement,
- 8.
- Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,
- 9.
- Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,
- 10.
- Auswählen und Einrichten von Geräten und Maschinen,
- 11.
- Warten von Betriebsmitteln,
- 12.
- manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,
- 13.
- Herstellen von lösbaren und unlösbaren Verbindungen,
- 14.
- Herstellen von faserverstärkten Kunststoffen,
- 15.
- Beschichten von Oberflächen,
- 16.
- Herstellen von Vorrichtungen, Schablonen, Modellen und Formen,
- 17.
- Herstellen von Bootsrümpfen und Decks,
- 18.
- Herstellen und Einbauen von Aufbauten und Luken, Montieren von Decksbeschlägen,
- 19.
- Innenausbau von Booten,
- 20.
- Setzen von Masten und Spieren,
- 21.
- Einbauen technischer Anlagen und Systeme, Funktionsprüfungen,
- 22.
- Instandhalten und Instandsetzen,
- 23.
- Transportieren und Lagern,
- 24.
- Verfahren der Umwelttechnik.
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BootsbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BootsbAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BootsbAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2915/a41508.htm