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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin (BootsbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 987; aufgehoben durch § 13 V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1058
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-278 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-278 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BootsbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BootsbAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2915/a41509.htm