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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2011 aufgehoben
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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin (BootsbAusbV k.a.Abk.)
V. v. 26.06.2000 BGBl. I S. 987; aufgehoben durch § 13 V. v. 08.06.2011 BGBl. I S. 1058
Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-278 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2000; FNA: 806-21-1-278 Berufliche Bildung
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§ 8 Abschlussprüfung/Gesellenprüfung
§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 28 Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und dokumentieren sowie während dieser Zeit in insgesamt höchstens 20 Minuten darüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen, Ändern, Erweitern, Instandhalten oder Instandsetzen einer Baugruppe unter Verwendung unterschiedlicher Werkstoffe.
Durch die Ausführung der Arbeitsaufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, fertigungsgerecht umsetzen und durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 75 Prozent und das Fachgespräch ist mit 25 Prozent zu gewichten.
(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Bootsbau, Service und Instandhaltung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Bootsbau sowie Service und Instandhaltung sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege schriftlich darzustellen.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Bootsbau kommt insbesondere in Betracht:
- 2.
- Für den Prüfungsbereich Service und Instandhaltung kommt insbesondere in Betracht:
- 3.
- Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
(4) Für den Prüfungsteil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Bootsbau 200 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Service und Instandhaltung 100 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(5) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Prüfungsteils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Bootsbau 50 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Service und Instandhaltung 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B der Prüfung mindestens ausreichend Leistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in der Arbeitsaufgabe oder in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bootsbauer/zur Bootsbauerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BootsbAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BootsbAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 BootsbAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2915/a41513.htm