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§ 2 - Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)

neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 830-2-3 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 2 Nicht zu berücksichtigende Einkünfte



(1) Bei der Feststellung der Ausgleichsrente bleiben unberücksichtigt

1.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, der Sozialhilfe und ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln, deren Gewährung oder Höhe von der Ausgleichsrente beeinflußt wird, Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sowie freiwillige fürsorgerische Leistungen von berufsständischen Organisationen, die nicht auf Beiträgen beruhen,

2.
Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwands wegen Hilflosigkeit infolge körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung (z. B. Pflegegeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung) oder eines durch die Behinderung verursachten Mehrverschleißes an Kleidern und Wäsche gewährt werden,

3.
Zivilblindengeld,

4.
Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz und dem Reparationsschädengesetz; zu diesen Leistungen gehören auch Zinszuschläge mit Ausnahme der Zinsen aus einer als Kapitalvermögen angelegten Entschädigung,

5.
(aufgehoben)

6.
Wintergeld nach den § 102 Absatz 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,

7.
Leistungen, die zur Abgeltung eines besonderen Aufwandes bestimmt und aus diesem Grunde nicht lohnsteuerpflichtig sind,

8.
Kinderzuschüsse, Kinderzulagen, Kinderzuschläge, Kindergelder und ähnliche Leistungen, die für Kinder gezahlt werden, und der Sonderbetrag für Kinder nach § 8 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Artikels VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2154), oder entsprechenden landesrechtlichen oder tarifrechtlichen Vorschriften; ausgenommen sind Beträge, um die sich Stundenlöhne, Ortszuschläge, Kranken- und Arbeitslosengeld sowie diesen ähnliche Einkünfte mit Rücksicht auf Kinder erhöhen, ferner bei Arbeitern der Sozialzuschlag im Sinne der im öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge,

9.
Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz einschließlich der im Rahmen des § 228 weitergeltenden entschädigungsrechtlichen Vorschriften, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden,

10.
Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, dem dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes und den übrigen Gesetzen, die das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklären, mit Ausnahme des Versorgungskrankengeldes nach den §§ 16ff., des Übergangsgeldes nach § 26a und des Ersatzes für entgangenen Arbeitsverdienst nach § 24 Abs. 2 Buchstabe a und Abs. 3 des Bundesversorgungsgesetzes,

11.
die Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Unterschied zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, wenn sie ein Ruhen nach § 65 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes bewirken,

12.
Sachleistungen, Erstattungen und die zu entstandenen Kosten gezahlten Zuschüsse öffentlicher und privater Krankenkassen sowie von Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altershilfe für Landwirte; ferner Leistungen dieser Art auf Grund beamten- und soldatenrechtlicher Vorschriften,

13.
Beihilfen und Unterstützungen, die nach dienstrechtlichen Vorschriften von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gezahlt werden,

14.
(aufgehoben)

15.
Leistungen der Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen nach § 258 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch über den Zuschuß zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung, Zuschüsse nach § 4 Abs. 3, § 59 Abs. 3 und § 60 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie Zuschüsse des Arbeitgebers oder der Bundesagentur für Arbeit zum Krankenversicherungsbeitrag nach § 257 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder § 174 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und Beitragszuschüsse nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

16.
Bergmannsprämien nach dem Gesetz über Bergmannsprämien in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 1969 (BGBl. I S. 434), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 532),

17.
Weihnachts- und Neujahrsgratifikationen bis zum Betrage von 307 Euro, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Jubiläumsgeschenke und ähnliche einmalige Zuwendungen der Arbeitgeber aus besonderem Anlaß,

18.
betriebliche Vergünstigungen (z.B. Freimilch, Freitabak, Freibier, unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten im Betrieb, Essenmarken), soweit sie lohnsteuerfrei bleiben,

19.
Leistungen auf Grund von Unterhaltsansprüchen und freiwillige Unterhaltsleistungen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, sowie Einkünfte aus Kindesvermögen nach § 1649 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

20.
Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz und dem Unterhaltsvorschußgesetz, sofern sie an die Stelle von Unterhaltsleistungen treten, die bei der Feststellung von Ausgleichsrenten nicht zu berücksichtigen sind,

21.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie Übergangsbeihilfen nach § 13 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), geändert durch § 94 des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485), in Verbindung mit § 18 des Bundespolizeibeamtengesetzes in der bis zum 30. Juni 1976 geltenden Fassung,

22.
Stipendien aus öffentlichen Mitteln zur Förderung von Schülern an höheren Schulen und von Studenten an wissenschaftlichen Hochschulen, sonstigen Hochschulen und höheren Fachschulen sowie Stipendien, die für den gleichen Zweck aus Stiftungen oder anderen Förderungseinrichtungen gewährt werden, wenn deren Gewährung oder Höhe durch die Ausgleichsrente beeinflußt wird,

23.
Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz,

24.
Prämien nach dem Wohnungsbau-Prämiengesetz und nach dem Spar-Prämiengesetz,

25.
Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, den der Beschädigte nach dem Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienst- und Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943 (Reichsgesetzblatt I S. 674), geändert durch das Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 241), geltend machen kann, sofern dieser Ersatzanspruch auf demselben Ereignis beruht wie die Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz,

26.
vereinzelt vorkommende Einkünfte, soweit sie nicht zur Sicherstellung des Lebensunterhalts bestimmt sind oder an die Stelle einer zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten Leistung treten, mit Ausnahme der daraus erzielten regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte; hierzu gehören insbesondere Erbschaften, Lotteriegewinne, Wiedergutmachungsleistungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge auf Grund des Artikels 2 des Abkommens vom 5. Oktober 1960 (Bundesanzeiger Nr. 53 vom 16. März 1961), Leistungen nach den §§ 9 und 10 des Kündigungsschutzgesetzes und Abfindungen, die nach gesetzlicher Vorschrift bei Eheschließung gewährt werden,

27.
Ehrensold nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560),

28.
Unfallausgleich nach beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften,

29.
vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes zur Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage führen, sowie die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes, nicht jedoch vermögenswirksame Anlagen von Teilen des Arbeitslohns im Sinne des § 11 dieses Gesetzes,

30.
Zulagen nach § 28 des Berlinförderungsgesetzes,

31.
öffentliche Leistungen zur Förderung der Aufnahme oder Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit, zur Schul- oder Berufsausbildung, zur beruflichen Fortbildung sowie zu beruflichen Bildungsmaßnahmen, wenn bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz angerechnet werden,

32.
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Altersrenten, Renten wegen Erwerbsminderung und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte, soweit der Anspruch wegen der Leistung von Krankengeld oder Versorgungskrankengeld auf einen Sozialleistungsträger übergegangen ist,

33.
Leistungen auf Grund eines Schadensersatzanspruchs, ausgenommen solche Leistungen, die an die Stelle eines zur Sicherung des Lebensunterhalts bestimmten und auf die Ausgleichsrente anzurechnenden Einkommens treten und weder ganz noch teilweise nach § 81a des Bundesversorgungsgesetzes übergegangen sind,

34.
Zinsen nach § 44 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch,

35.
der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts und einer unentgeltlich überlassenen Wohnung, sofern der Beschädigte die Wohnung selbst bewohnt,

36.
der Sachbezugswert eines freien Wohnrechts, das aus der Überlassung der in Nummer 36 angeführten Eigentumsrechte oder aus einem landwirtschaftlichen Gutsüberlassungsvertrag herrührt,

37.
Leistungen aufgrund der Richtlinien zum Programm "Humanitäre Soforthilfe" in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ansprüche auf die in Absatz 1 genannten Leistungen bleiben bei der Feststellung der Ausgleichsrente ebenfalls unberücksichtigt.





 

Frühere Fassungen von § 2 AusglV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012Artikel 38 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
vom 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
aktuell vorher 21.12.2007Artikel 15 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
aktuell vorher 01.04.2006 (26.04.2006)Artikel 20 Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
vom 24.04.2006 BGBl. I S. 926
aktuellvor 01.04.2006 (26.04.2006)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 AusglV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AusglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AusglV Unterhaltsansprüche
... Einkünfte zugeordnet ist, monatlich behält; dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten Art unberücksichtigt. (2) Als übrige Einkünfte im Sinne des ...
§ 6 AusglV Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vom 21.12.2007)
... sofern nicht zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen eine Entschädigung im Sinne des § 2 Nr. 7 gewährt wird. Ein eigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn der ...
§ 14 AusglV Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen, ... oder den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 gilt nicht für Witwen, Witwer und hinterbliebene Lebenspartner; jedoch bleiben ...
§ 15 AusglV Sondervorschriften für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen
... Einkünfte zugeordnet ist, monatlich behält. Dabei bleiben Einkünfte der in § 2 genannten Art unberücksichtigt; § 14 Abs. 2 findet Anwendung. Der in Satz 2 genannte ...
§ 16 AusglV
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Eltern, soweit sich aus dem Bundesversorgungsgesetz oder den ... oder den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. (2) § 2 Abs. 1 Nr. 10 gilt nur insoweit, als § 55 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 15 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
... die Wörter „und einmalige Leistungen" eingefügt. 2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 wird aufgehoben. b) In ...

Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung
G. v. 24.04.2006 BGBl. I S. 926
Artikel 20 GanzjBeschFG Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
...  In § 2 Abs. 1 Nr. 6 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 ...

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 38 EinglVerbG Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
...  2 Absatz 1 der Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)
neugefasst durch B. v. 29.06.1984 BGBl. I S. 861; aufgehoben durch § 13 V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273
§ 10 BSchAV Nicht zu berücksichtigende Einkünfte (vom 21.12.2007)
... Sinne des § 30 Abs. 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehören nicht die in § 2 Abs. 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben sowohl ...

Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV)
V. v. 28.06.2011 BGBl. I S. 1273; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 8 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 9 BSchAV Nicht zu berücksichtigende Einkünfte
... Sinne des § 30 Absatz 4 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes gehören nicht die in § 2 Absatz 1 der Ausgleichsrentenverordnung genannten Einkünfte; abweichend hiervon bleiben ...