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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 6 - Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)
neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 830-2-3 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.1975; FNA: 830-2-3 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 6 Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gilt als Bruttoeinkommen im Sinne des § 33 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes ein um die nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 ermittelten Werbungskosten verminderter Betrag, soweit der Gesamtbetrag der zu berücksichtigenden Werbungskosten höher ist als 15 Euro monatlich.
(2) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die Kosten der tariflich günstigsten Zeitkarte zu berücksichtigen. Wird außer einem öffentlichen Verkehrsmittel ein Fahrrad benutzt, so ist neben den Kosten der Zeitkarte ein Betrag von 6 Euro monatlich zu berücksichtigen.
(3) Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses folgende monatliche Pauschbeträge zu berücksichtigen:
- a)
- Bei Benutzung eines Kraftwagens 6 Euro,
- b)
- bei Benutzung eines Kleinstkraftwagens (drei- oder vierrädriges Kraftfahrzeug, dessen Motor einen Hubraum von nicht mehr als 500 Kubikzentimeter hat) 4,40 Euro,
- c)
- bei Benutzung eines Motorrads oder eines Motorrollers 2,80 Euro,
- d)
- bei Benutzung eines Fahrrads mit Motor 1,50 Euro
(4) Ist der Schwerbeschädigte außerhalb des Ortes beschäftigt, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, so sind die durch Führung eines doppelten Haushalts nachweislich entstehenden Mehraufwendungen sowie die unter Ausnutzung bestehender Tarifvergünstigungen entstehenden tatsächlichen Fahrtkosten der zweiten Wagenklasse für wöchentlich eine Familienheimfahrt zu berücksichtigen, sofern nicht zur Abgeltung dieser Mehraufwendungen eine Entschädigung im Sinne des § 2 Nr. 7 gewährt wird. Ein eigener Hausstand ist dann anzunehmen, wenn der Schwerbeschädigte eine Wohnung mit eigener oder selbstbeschaffter Möbelausstattung besitzt. Bei Unverheirateten ist die Unterhaltung eines eigenen Hausstands auch dann anzunehmen, wenn sie nachweislich ganz oder überwiegend die Kosten für einen Haushalt tragen, den sie gemeinsam mit nächsten Angehörigen, insbesondere mit Kindern oder Eltern, führen; die Voraussetzungen sind nur erfüllt, wenn das Finanzamt Mehraufwendungen infolge des doppelten Haushalts als Werbungskosten im Sinne des Einkommensteuergesetzes anerkannt hat oder den Umständen nach anerkennen würde.
Text in der Fassung des Artikels 15 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts G. v. 13. Dezember 2007 BGBl. I S. 2904 m.W.v. 21. Dezember 2007
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Frühere Fassungen von § 6 AusglV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 21.12.2007 | Artikel 15 Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 AusglV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AusglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusglV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 AusglV Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen, ...
§ 16 AusglV
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Eltern, soweit sich aus dem Bundesversorgungsgesetz oder den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
Artikel 15 BVGuSozEntsRÄndG Änderung der Ausgleichsrentenverordnung
... 600 Deutsche Mark" durch die Angabe 307 Euro" ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe 30 Deutsche ...
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