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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2023 aufgehoben
§ 7 - Ausgleichsrentenverordnung (AusglV)
neugefasst durch B. v. 01.07.1975 BGBl. I S. 1769; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 3 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.07.1975; FNA: 830-2-3 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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Geltung ab 01.07.1975; FNA: 830-2-3 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 7 (weggefallen)
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Zitierungen von § 7 AusglV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AusglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AusglV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 14 AusglV Anwendung der Vorschriften des ersten Abschnitts
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Witwen, Witwer, hinterbliebene Lebenspartner und Waisen, ...
§ 16 AusglV
... Die Vorschriften der §§ 1 bis 12 gelten entsprechend für Eltern, soweit sich aus dem Bundesversorgungsgesetz oder den ...
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