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Änderung § 11 AusglV vom 21.12.2007
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§ 11 AusglV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung | § 11 AusglV n.F. (neue Fassung) in der am 21.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 15 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Einkünfte aus Kapitalvermögen | |
(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) sind der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes). Pauschbeträge nach § 9a des Einkommensteuergesetzes können nicht abgesetzt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 600 Deutsche Mark nicht übersteigen. | (Text neue Fassung) (2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 307 Euro nicht übersteigen. |
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