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Änderung § 11 AusglV vom 21.12.2007

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§ 11 AusglV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2007 geltenden Fassung
§ 11 AusglV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Einkünfte aus Kapitalvermögen


(1) Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 des Einkommensteuergesetzes) sind der Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 und 9 des Einkommensteuergesetzes). Pauschbeträge nach § 9a des Einkommensteuergesetzes können nicht abgesetzt werden.

(Text alte Fassung)

(2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 600 Deutsche Mark nicht übersteigen.

(Text neue Fassung)

(2) Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 bleiben unberücksichtigt, soweit sie insgesamt jährlich 307 Euro nicht übersteigen.