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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
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§ 9 - Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; 2014 BGBl. I S. 1738
Geltung ab 23.08.1980; FNA: 210-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 23.08.1980; FNA: 210-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 9 Berichtigung und Ergänzung von Daten
§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert
Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. § 4a Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 9 MRRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MRRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MRRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 MRRG Rechte des Betroffenen
... Auskunft nach § 8, 2. Berichtigung und Ergänzung nach § 9 , 3. Löschung nach § 10 Abs. 1 und 2, 4. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/292/a3367.htm