Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 18 - Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; 2014 BGBl. I S. 1738
Geltung ab 23.08.1980; FNA: 210-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |
Geltung ab 23.08.1980; FNA: 210-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |
§ 18 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen
(1) 1Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister folgende Daten von Einwohnern übermitteln, soweit dies zur Erfüllung von in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist:
- 1.
- Familiennamen,
- 2.
- frühere Namen,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Doktorgrad,
- 5.
- Ordensname, Künstlername,
- 6.
- Tag und Ort der Geburt,
- 7.
- Geschlecht,
- 8.
- gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag),
- 9.
- Staatsangehörigkeiten einschließlich der nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 gespeicherten Daten,
- 10.
- gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,
- 11.
- Tag des Ein- und Auszugs,
- 12.
- Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
- 13.
- Übermittlungssperren,
- 14.
- Sterbetag und -ort.
- 1.
- in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
- in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
- 3.
- der Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaften
(1a) 1Die Daten dürfen nach Maßgabe des Landesrechts auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn über die Identität der anfragenden Stelle kein Zweifel besteht und keine Übermittlungssperre nach § 19 Abs. 2 Satz 4 oder § 21 Abs. 5 und 7 vorliegt. 2§ 8 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 2 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn der Empfänger
- 1.
- ohne Kenntnis der Daten zur Erfüllung einer ihm durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgabe nicht in der Lage wäre und
- 2.
- die Daten beim betroffenen Einwohner nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben könnte oder von einer Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, zu der die Daten erforderlich sind, abgesehen werden muss.
(3) 1Wird die Meldebehörde von dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst, dem Bundeskriminalamt, der Bundespolizei, dem Zollfahndungsdienst oder dem Generalbundesanwalt um Übermittlung von Daten oder Hinweisen nach Absatz 2 zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben ersucht, so entfällt die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 und § 6 vorliegen. 2Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift des Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. 3Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für die in den Ländern für Sicherheitsaufgaben, die Strafverfolgung, die Strafvollstreckung und den Strafvollzug zuständigen Behörden entsprechend; diese Behörden sind in den Landesgesetzen über das Meldewesen zu bezeichnen.
(4) Regelmäßige Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, insbesondere im Wege automatisierter Abrufverfahren, sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(5) 1Innerhalb der Verwaltungseinheit, der die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. 2Für die Weitergabe und Einsichtnahme von Daten und Hinweisen nach § 2 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend.
(6) 1Die Datenempfänger dürfen die Daten und Hinweise, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur für die Zwecke verarbeiten oder nutzen, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden. 2In den Fällen des § 21 Abs. 5 und 7 ist eine Verarbeitung oder Nutzung der übermittelten oder weitergegebenen Daten und Hinweise nur zulässig, wenn die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Betroffenen ausgeschlossen werden kann.
(7) 1Eine Datenübermittlung nach § 58c Absatz 1 des Soldatengesetzes ist nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. 2Die Betroffenen sind auf ihr Widerspruchsrecht bei der Anmeldung und im Oktober eines jeden Jahres durch öffentliche Bekanntmachung hinzuweisen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes G. v. 8. April 2013 BGBl. I S. 730 m.W.v. 13. April 2013
Frühere Fassungen von § 18 MRRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 13.04.2013 | Artikel 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 08.04.2013 BGBl. I S. 730 |
aktuell vorher | 01.07.2011 | Artikel 9 Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) vom 28.04.2011 BGBl. I S. 678 |
aktuell vorher | 01.11.2010 | Artikel 3 Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 |
aktuell vorher | 01.11.2007 | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20.07.2007 BGBl. I S. 1566 |
aktuell | vor 01.11.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 MRRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MRRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MRRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 MRRG Zweckbindung der Daten (vom 19.12.2006)
... oder genutzt werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. § 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass 1. die in § 2 Abs. ...
§ 4a MRRG Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
... (4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 18 Abs. 5 entsprechend ...
§ 10 MRRG Löschung und Aufbewahrung von Daten (vom 19.12.2006)
... Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 18 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § ...
§ 19 MRRG Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (vom 01.11.2010)
... Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 18 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer ... sind. Das Nähere hierüber ist durch Landesrecht zu bestimmen. (4) § 18 Abs. 1a gilt ...
§ 20 MRRG Rechtsverordnungen zur Datenübermittlung
... mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von nach Maßgabe des § 18 Abs. 4 bundes- oder landesrechtlich zugelassenen regelmäßigen Datenübermittlungen ...
§ 21 MRRG Melderegisterauskunft (vom 01.01.2009)
... Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 18 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über Vor- und ...
§ 23 MRRG Anpassung der Landesgesetzgebung; unmittelbare Geltung (vom 01.11.2007)
... vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geänderten Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 19 Abs. 1 Nr. 5. Im Übrigen haben die Länder ihr ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Sonstige
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher VorschriftenV. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 730
Artikel 1 15. SGÄndG Änderung des Soldatengesetzes
... Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. (2) Das Bundesamt für ...
Artikel 2 15. SGÄndG Folgeänderungen
... Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes" eingefügt. 2. In § 18 Absatz 7 werden die Wörter „§ 58 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes" durch die ...
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
Artikel 3 PAuswGuaÄndG Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
... Wörter „§ 6 Abs. 7 des Personalausweisgesetzes" ersetzt. 2. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: „5. Ordensname, ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens
G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 1 MeldFortGÄndG
... 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 des ...
Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften
G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316
Artikel 3 PassGuaÄndG Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
... wie folgt geändert: 1. § 2 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben. 2. § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird aufgehoben. 3. § 19 Abs. 1 Nr. 5 wird aufgehoben. ... vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geänderten Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 19 Abs. 1 Nr. 5." ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG)
G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.11.2014 BGBl. I S. 1738
Artikel 2 MeldFortG Folgeänderungen (vom 26.11.2014)
... 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 36 Absatz 2 des ... „§ 56 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesmeldegesetzes" und die Wörter „§ 18 Absatz 1 des Melderechtsrahmengesetzes" durch die Wörter „§ 34 Absatz 1 und 2 ...
Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011)
G. v. 28.04.2011 BGBl. I S. 678
Artikel 1 WehrRÄndG 2011 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
... Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben. (2) Die erhobenen Daten ... 2012 volljährig werden, übermittelt werden, soweit die Betroffenen nicht nach § 18 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit § 25 des Melderechtsrahmengesetzes der Übermittlung ...
Artikel 9 WehrRÄndG 2011 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes
... (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 18 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Eine Datenübermittlung nach ... des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2011 Bis zum 30. September 2011 gilt § 18 Absatz 7 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die öffentliche Bekanntmachung bis zum 31. August ...
Artikel 10 WehrRÄndG 2011 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
... bis 1212. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen haben." 3. In § 6 Absatz ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Zweite Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (2. BMeldDÜV)
V. v. 31.07.1995 BGBl. I S. 1011; aufgehoben durch § 11 Abs. 2 V. v. 01.12.2014 BGBl. I S. 1950; 2015 BGBl. I S. 1006
Eingangsformel 2. BMeldDÜV
... Grund des § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 und § 18 Abs. 4 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 1994 (BGBl. I ...
§ 2a 2. BMeldDÜV Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung (vom 13.04.2013)
... bis 1212. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes widersprochen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/292/a3376.htm