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Änderung § 19 MRRG vom 01.11.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 MRRG, alle Änderungen durch Artikel 3 PAuswGuaÄndG am 1. November 2010 und Änderungshistorie des MRRGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 MRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung | § 19 MRRG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2010 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften | |
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 18 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, | |
(Text alte Fassung) 5. (aufgehoben) | (Text neue Fassung) 5. Ordensname, Künstlername, |
6. Tag und Ort der Geburt, 7. Geschlecht, 8. Staatsangehörigkeiten, 9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, 10. Tag des Ein- und Auszugs, 11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, 12. Zahl der minderjährigen Kinder, 13. Übermittlungssperren, 14. Sterbetag und -ort. (2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln: 1. Familiennamen, 2. Vornamen, 3. Tag der Geburt, 4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, 5. Übermittlungssperren, 6. Sterbetag. Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass weitere der in Absatz 1 bezeichneten Daten übermittelt werden. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 4 gilt nicht, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln sind. (3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Das Nähere hierüber ist durch Landesrecht zu bestimmen. (4) § 18 Abs. 1a gilt entsprechend. |
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