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Änderung § 19 MRRG vom 01.11.2010

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§ 19 MRRG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2010 geltenden Fassung
§ 19 MRRG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften


(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 18 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:

1. Familiennamen,

2. frühere Namen,

3. Vornamen,

4. Doktorgrad,

(Text alte Fassung)

5. (aufgehoben)

(Text neue Fassung)

5. Ordensname, Künstlername,

6. Tag und Ort der Geburt,

7. Geschlecht,

8. Staatsangehörigkeiten,

9. gegenwärtige und letzte frühere Anschrift, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland,

10. Tag des Ein- und Auszugs,

11. Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,

12. Zahl der minderjährigen Kinder,

13. Übermittlungssperren,

14. Sterbetag und -ort.

(2) Von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:

1. Familiennamen,

2. Vornamen,

3. Tag der Geburt,

4. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,

5. Übermittlungssperren,

6. Sterbetag.

Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder. Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass weitere der in Absatz 1 bezeichneten Daten übermittelt werden. Der Betroffene kann verlangen, dass seine Daten nicht übermittelt werden; er ist hierauf bei der Anmeldung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 4 gilt nicht, soweit durch Landesrecht bestimmt ist, dass für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Daten an diese zu übermitteln sind.

(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur dann zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Das Nähere hierüber ist durch Landesrecht zu bestimmen.

(4) § 18 Abs. 1a gilt entsprechend.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.10.2015)