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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.10.2015 aufgehoben
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Fünfter Abschnitt - Melderechtsrahmengesetz (MRRG)
neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1342; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 03.05.2013 BGBl. I S. 1084; 2014 BGBl. I S. 1738
Geltung ab 23.08.1980; FNA: 210-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Geltung ab 23.08.1980; FNA: 210-4 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Fünfter Abschnitt Anpassungs- und Schlussvorschriften
§ 23 Anpassung der Landesgesetzgebung; unmittelbare Geltung
(1) Die Länder haben ihr Melderecht den Vorschriften dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.
(2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4, 6 bis 8, § 10, soweit er die Speicherung der Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 7 und die Löschung des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 betrifft, § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2, soweit dort auf die Fortschreibung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 abgestellt wird, gelten bis zur Anpassung des Melderechts der Länder unmittelbar. Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15, soweit sie die Speicherung von Daten des Lebenspartners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen, und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den Lebenspartner oder eine Lebenspartnerschaft abgestellt wird, sowie für die durch Artikel 3 Nr. 1 bis 3 des Gesetzes zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1566) geänderten Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 19 Abs. 1 Nr. 5. Im Übrigen haben die Länder ihr Melderecht den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes geänderten oder eingefügten Vorschriften dieses Gesetzes bis zum 1. August 2001 anzupassen.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Passgesetzes und weiterer Vorschriften G. v. 20. Juli 2007 BGBl. I S. 1566; 2007 I. 2316 m.W.v. 1. November 2007
§ 24 Übergangsbestimmung
Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 ist die Rückmeldung bis zum 31. Dezember 2006 auch in papiergebundener Form oder auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern zulässig, sofern bei der Meldebehörde die technischen Voraussetzungen für eine Datenübertragung noch nicht vorliegen.
§ 25 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes G. v. 8. April 2013 BGBl. I S. 730 m.W.v. 13. April 2013
§ 26 (Änderung anderer Gesetze)
§ 27 (gegenstandslos)
§ 28 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/292/b700.htm