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Synopse aller Änderungen des MRRG am 19.12.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Dezember 2006 durch Artikel 16 des JStG 2007 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MRRG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MRRG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung | MRRG n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Speicherung von Daten | |
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister: 1. Familiennamen, 2. frühere Namen, 3. Vornamen, 4. Doktorgrad, 5. Ordensnamen/Künstlernamen, 6. Tag und Ort der Geburt, 7. Geschlecht, 8. (weggefallen) 9. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familiennamen, Doktorgrad, Anschrift, Tag der Geburt, Sterbetag), 10. Staatsangehörigkeiten, 11. rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft, 12. gegenwärtige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung, bei Zuzug aus dem Ausland auch die letzte frühere Anschrift im Inland, 13. Tag des Ein- und Auszugs, 14. Familienstand, bei Verheirateten oder Lebenspartnern zusätzlich Tag und Ort der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft, 15. Ehegatte oder Lebenspartner (Vor- und Familienname, Doktorgrad, Tag der Geburt, Anschrift, Sterbetag), 16. minderjährige Kinder (Vor- und Familiennamen, Tag der Geburt, Sterbetag), 17. Ausstellungsbehörde, -datum, Gültigkeitsdauer und Seriennummer des Personalausweises/Passes, 18. Übermittlungssperren, 19. Sterbetag und -ort. (2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden im Melderegister folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise: 1. für die Vorbereitung von Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament die Tatsache, dass der Betroffene a) von der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit ausgeschlossen ist, b) als Unionsbürger (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Europawahlgesetzes) bei der Wahl des Europäischen Parlaments von Amts wegen in ein Wählerverzeichnis im Inland einzutragen ist; ebenfalls zu speichern ist die Gebietskörperschaft oder der Wahlkreis im Herkunftsmitgliedstaat, wo er zuletzt in ein Wählerverzeichnis eingetragen war, 2. für die Ausstellung von Lohnsteuerkarten steuerrechtliche Daten (Steuerklasse, Freibeträge, rechtliche Zugehörigkeit des Ehegatten zu einer Religionsgesellschaft, Rechtsstellung und Zuordnung der Kinder, Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Stiefeltern), 3. für die Ausstellung von Pässen und Personalausweisen die Tatsache, dass Passversagungsgründe vorliegen, ein Pass versagt oder entzogen oder eine Anordnung nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Personalausweise getroffen worden ist, 4. für staatsangehörigkeitsrechtliche Verfahren die Tatsache, dass nach § 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintreten kann, 5. für Zwecke der Suchdienste die Anschrift vom 1. September 1939 derjenigen Einwohner, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, 6. für waffenrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung, | |
(Text alte Fassung) 7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, | (Text neue Fassung) 7. für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung) und die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, |
8. für sprengstoffrechtliche Verfahren die Tatsache, dass eine sprengstoffrechtliche Erlaubnis oder ein Befähigungsschein nach § 20 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist sowie die diese Tatsache mitteilende Behörde mit Angabe des Tages der erstmaligen Erteilung. (3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass für die Erfüllung von Aufgaben der Länder weitere Daten gespeichert werden. | |
§ 3 Zweckbindung der Daten | |
Die Meldebehörden dürfen die in § 2 Abs. 2 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 gespeicherten zusätzlichen Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 2 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. § 18 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt mit der Maßgabe, dass 1. die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Daten nur an die mit der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen zuständigen Stellen, | |
2. die in § 2 Abs. 2 Nr. 7 genannte Angabe nur an das Bundeszentralamt für Steuern | 2. die in § 2 Abs. 2 Nr. 7 genannten Angaben nur an das Bundeszentralamt für Steuern |
übermittelt werden dürfen. Die in Satz 4 Nr. 1 und 2 genannten Daten dürfen auch nach § 17 Abs. 1 übermittelt werden. | |
§ 10 Löschung und Aufbewahrung von Daten | |
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der der Meldebehörde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war. | |
(2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind insbesondere die Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners, soweit sie nicht der Feststellung seiner Identität und dem Nachweis seiner Wohnung dienen, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 erforderlich sind. Sie sind mit Ausnahme der Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2, die mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres zu löschen sind, unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen. | (2) Nicht mehr zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind insbesondere die Daten eines weggezogenen oder verstorbenen Einwohners, soweit sie nicht der Feststellung seiner Identität und dem Nachweis seiner Wohnung dienen, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 erforderlich sind. Sie sind mit Ausnahme der Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2, die mit Ablauf des auf den Tod oder den Wegzug folgenden Kalenderjahres zu löschen sind, unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung oder nach dem Tod des Einwohners zu löschen. Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 5 sind unverzüglich nach Übermittlung an die Suchdienste zu löschen. Das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 ist unverzüglich nach Speicherung der Identifikationsnummer im Melderegister zu löschen. |
(3) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungsnachweis, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 weiterhin erforderlichen Daten sind nach Ablauf einer durch Landesrecht zu bestimmenden Frist gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Danach dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und des Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 18 Abs. 3 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. (4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so kann durch Landesrecht eine Regelung entsprechend Absatz 3 getroffen werden. (5) Die für die Identitätsfeststellung und den Wohnungsnachweis, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 weiterhin erforderlichen Daten, die Dauer und Art ihrer gesonderten Aufbewahrung sowie das Nähere über ihre Sicherung sind durch Landesrecht zu regeln. Durch Landesrecht kann ferner bestimmt werden, dass und unter welchen Voraussetzungen in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 3 die Daten vor ihrer Löschung oder gesonderten Aufbewahrung dem zuständigen Archiv zur Übernahme angeboten werden. | |
§ 23 Anpassung der Landesgesetzgebung; unmittelbare Geltung | |
(1) Die Länder haben ihr Melderecht den Vorschriften dieses Gesetzes innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen. | |
(2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b Nr. 4, 6 und 8, § 10, soweit er die Speicherung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 betrifft, § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2, soweit dort auf die Fortschreibung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 und 8 abgestellt wird, gelten bis zur Anpassung des Melderechts der Länder unmittelbar. Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15, soweit sie die Speicherung von Daten des Lebenspartners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen, und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den Lebenspartner oder auf eine Lebenspartnerschaft abgestellt wird. Im Übrigen haben die Länder ihr Melderecht den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes geänderten oder eingefügten Vorschriften dieses Gesetzes bis zum 1. August 2001 anzupassen. | (2) § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4, 6 bis 8, § 10, soweit er die Speicherung der Daten nach § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 7 und die Löschung des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 betrifft, § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2, soweit dort auf die Fortschreibung der Tatsache nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 bis 8 abgestellt wird, gelten bis zur Anpassung des Melderechts der Länder unmittelbar. Entsprechendes gilt für § 2 Abs. 1 Nr. 14 und 15, soweit sie die Speicherung von Daten des Lebenspartners oder einer Lebenspartnerschaft betreffen, und § 12 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 11 und § 21 Abs. 2 Nr. 7 und 8 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 6, soweit dort auf den Lebenspartner oder auf eine Lebenspartnerschaft abgestellt wird. Im Übrigen haben die Länder ihr Melderecht den durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes geänderten oder eingefügten Vorschriften dieses Gesetzes bis zum 1. August 2001 anzupassen. |
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