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§ 2 - Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehr (LuftVerkSiV k.a.Abk.)
V. v. 28.12.1979 BGBl. I S. 2389; zuletzt geändert durch Artikel 503 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.12.1979; FNA: 930-6-5 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 30.12.1979; FNA: 930-6-5 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 2
(1) Luftfahrzeuge, die in die Luftfahrzeugrolle (§ 2 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes) eingetragen sind, dürfen im Luftverkehr nur noch betrieben werden
- 1.
- von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes),
- 2.
- von sonstigen Haltern von Luftfahrzeugen
- a)
- zur Erfüllung einer auf Gesetz, Rechtsverordnung oder behördlicher Verfügung beruhenden Verpflichtung,
- b)
- zur Rettung von Menschen und zur Hilfe bei Notständen,
- c)
- für lebenswichtige gewerbliche und berufliche Zwecke, wenn die höhere Verwaltungsbehörde des Landes bescheinigt hat, daß ein solcher Zweck vorliegt.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulassen und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c weitere Beschränkungen vorschreiben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die von der Bundespolizei, der Polizei, dem Katastrophenschutz sowie von den Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände betriebenen Luftfahrzeuge, ferner für die bei Anwendung dieser Verordnung (§ 7 Abs. 2) bereits angetretenen Flüge sowie für Rückflüge aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung in das Bundesgebiet.
Text in der Fassung des Artikels 503 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 2 Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehr
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 503 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 490 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 LuftVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVerkSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Eingangsformel LuftVerkSiV
... vom 8. Oktober 1968 (BGBl. I S. 1082) verordnet die Bundesregierung hinsichtlich des § 2 Abs. 2 und des § 3 dieser Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, im übrigen mit ...
§ 6 LuftVerkSiV
... 1. als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 2 Abs. 1 ein Luftfahrzeug betreibt, 2. als Luftfahrtunternehmer einer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 490 9. ZustAnpV Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs
... In § 2 Abs. 2, §§ 3 und 5 Satz 1 und § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 503 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs
... In § 2 Absatz 2, den §§ 3 und 5 Satz 1 sowie § 7 Absatz 2 der Verordnung zur ...
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