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§ 5 - Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehr (LuftVerkSiV k.a.Abk.)
V. v. 28.12.1979 BGBl. I S. 2389; zuletzt geändert durch Artikel 503 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 30.12.1979; FNA: 930-6-5 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 30.12.1979; FNA: 930-6-5 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 5
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann ein nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes genehmigtes Luftfahrtunternehmen verpflichten, regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen Meldungen über Art und Umfang der Verkehrsleistungen zu erstatten, die das Unternehmen jeweils erbringen kann. Dazu gehören insbesondere Angaben über die Zahl und den Betriebszustand der Luftfahrzeuge.
Text in der Fassung des Artikels 503 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
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Frühere Fassungen von § 5 Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehr
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 503 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
aktuell vorher | 08.11.2006 | Artikel 490 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
aktuell | vor 08.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LuftVerkSiV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVerkSiV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 LuftVerkSiV
... 2. als Luftfahrtunternehmer einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 5 über die Meldung von Art und Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 490 9. ZustAnpV Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs
... In § 2 Abs. 2, §§ 3 und 5 Satz 1 und § 7 Abs. 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 28. Dezember ...
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 503 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs
... In § 2 Absatz 2, den §§ 3 und 5 Satz 1 sowie § 7 Absatz 2 der Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehrs vom 28. Dezember ...
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