(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Halter oder Führer eines Luftfahrzeugs entgegen § 2 Abs. 1 ein Luftfahrzeug betreibt,
- 2.
- als Luftfahrtunternehmer einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 5 über die Meldung von Art und Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt oder
- 3.
- als Flugplatzhalter einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 4 über die Meldung von Art und Umfang der Verkehrsleistungen nicht nachkommt,
begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des §
26 Nr. 1 des
Verkehrssicherstellungsgesetzes, die nach dem
Wirtschaftsstrafgesetz 1954 in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1975 (BGBl. I S. 1313) geahndet wird.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des §
29 Nr. 2 des
Verkehrssicherstellungsgesetzes ist bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 das Luftfahrt-Bundesamt, bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 3 die oberste Landesverkehrsbehörde.