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Änderung § 3 Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehr vom 08.11.2006
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 503 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung |
1. die Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes vorübergehend ruhen lassen. 2. Luftfahrtunternehmen, soweit sie einer Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, verpflichten, bestimmte Beförderungen mit Vorrang vor anderen Beförderungen oder in einer bestimmten Reihenfolge durchzuführen. |
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