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Änderung § 3 Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehr vom 08.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 503 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung

1. die Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes vorübergehend ruhen lassen.

2. Luftfahrtunternehmen, soweit sie einer Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, verpflichten, bestimmte Beförderungen mit Vorrang vor anderen Beförderungen oder in einer bestimmten Reihenfolge durchzuführen.