Tools:
Update via:
Änderung § 7 Verordnung zur Sicherstellung des Luftverkehr vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 490 10. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie der LuftVerkSiVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 7 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 503 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen durch Rechtsverordnung bestimmt. | (Text neue Fassung) (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewendet werden, wenn dies das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung bestimmt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2921/al0-3694.htm