§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 490 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 3 | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann durch Rechtsverordnung | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung |
1. die Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes vorübergehend ruhen lassen. 2. Luftfahrtunternehmen, soweit sie einer Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, verpflichten, bestimmte Beförderungen mit Vorrang vor anderen Beförderungen oder in einer bestimmten Reihenfolge durchzuführen. |