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Änderung Anlage HRegGebV vom 01.01.2007
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Anlage HRegGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | Anlage HRegGebV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2024 geltenden Fassung durch Artikel 46 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis | |
(Text alte Fassung) Teil 1 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 1: (1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. (2) Für den Vermerk über die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register der Hauptniederlassung oder des Sitzes, im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung auch für den Vermerk im Register der bisherigen Zweigniederlassung, werden keine Gebühren erhoben. Das Gleiche gilt für die Eintragung der Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben; Eintragungen in das Register der Zweigniederlassung aufgrund von Mitteilungen des Gerichts der Hauptniederlassung oder des Sitzes werden jedoch nur durch die Gebühr 1507 abgegolten. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 1400 und 1401 bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) Teil 1 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A, das Gesellschaftsregister und das Partnerschaftsregister Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 1: (1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betref- fen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Euro- päischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben un- berührt. |
Abschnitt 1 Ersteintragung | |
Vorbemerkung 1.1: Die Gebühren 1100 bis 1102 werden auch für die Errichtung einer Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland erhoben. | |
| Eintragung - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | | |
1100 | - eines Einzelkaufmanns | 50,00 EUR 1101 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 70,00 EUR 1102 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um | 20,00 EUR | 1100 | - eines Einzelkaufmanns | 70,00 € 1101 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 100,00 € 1102 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part- nerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder jeden weiteren einzutragenden Partner um | 40,00 € |
| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | | |
1103 | - eines Einzelkaufmanns | 50,00 EUR 1104 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 80,00 EUR 1105 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um | 20,00 EUR Abschnitt 2 Errichtung oder Verlegung einer Zweigniederlassung Vorbemerkung 1.2: Gebühren nach diesem Abschnitt sind im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk eine Zweigniederlassung errichtet oder in dessen Bezirk eine Zweigniederlassung verlegt worden ist, bei | 1200 | - einem Einzelkaufmann | 50,00 EUR 1201 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | 80,00 EUR | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part- nerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: | 1202 | -- Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge- tragenen Person um | 20,00 EUR 1203 | -- Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um | 10,00 EUR | 1103 | - eines Einzelkaufmanns | 150,00 € 1104 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 180,00 € 1105 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Part- nerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern: Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um | 70,00 € Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 1200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 40,00 € |
Abschnitt 3 Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes | |
Vorbemerkung 1.3: Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | Vorbemerkung 1.3: Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. |
| Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz verlegt worden ist, bei | | |
1300 | - einem Einzelkaufmann | 60,00 EUR 1301 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | - 60,00 EUR --- | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part- nerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: | 1302 | -- Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um | 20,00 EUR 1303 | -- Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um | 10,00 EUR | 1300 | - einem Einzelkaufmann | 60,00 € 1301 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | 80,00 € | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: | 1302 | - - Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge- tragenen Person um | 40,00 € 1303 | - - Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um | 10,00 € |
Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz | Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | | |
1400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 130,00 EUR 1401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erho- ben. | 130,00 EUR | 1400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 180,00 € 1401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers | 180,00 € | Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | |
Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung | |
Vorbemerkung 1.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. | Vorbemerkung 1.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. |
| Eintragung einer Tatsache bei | | |
1500 | - einem Einzelkaufmann | 40,00 EUR 1501 | - einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern | 40,00 EUR 1502 | - einer Gesellschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Partnern | 50,00 EUR 1503 | - einer Gesellschaft mit mehr als 100 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 100 eingetragenen Partnern | 60,00 EUR 1505 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 1500 bis 1503 betragen | 30,00 EUR 1506 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR 1507 | Eintragung in das Register der Zweigniederlassung aufgrund einer Mitteilung des Gerichts, in dessen Bezirk sich die Hauptniederlassung oder der Sitz befindet | 30,00 EUR | Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | Teil 2 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 2: (1) Für den Vermerk über die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register des Sitzes, im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung auch für den Vermerk im Register der bisherigen Zweigniederlassung, werden keine Gebühren erhoben. Das Gleiche gilt für die Eintragung der Verlegung des Sitzes im Register des bisherigen Sitzes. (2) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben; Eintragungen in das Register der Zweigniederlassung aufgrund von Mitteilungen des Gerichts des Sitzes werden jedoch nur durch die Gebühr 2503 abgegolten. (3) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt. | 1500 | - einem Einzelkaufmann | 40,00 € 1501 | - einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partner- schaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern | 60,00 € 1502 | - einer Gesellschaft mit mehr als 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part- nerschaft mit mehr als 50 eingetragenen Partnern | 70,00 € 1503 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen jeweils | 30,00 € | Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | 1504 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 1500 bis 1502 betragen | 30,00 € Teil 2 Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 2: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland be- treffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt. |
Abschnitt 1 Ersteintragung | |
Vorbemerkung 2.1: Die Gebühren 2100 und 2102 werden auch für die Errichtung einer Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz im Ausland erhoben. 2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 100,00 EUR 2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2100 beträgt | 150,00 EUR 2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 240,00 EUR 2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2102 beträgt | 290,00 EUR | 2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich einer Unterneh- mergesellschaft - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 150,00 € 2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2100 beträgt | 240,00 € 2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 300,00 € 2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet: Die Gebühr 2102 beträgt | 360,00 € |
| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | | |
2104 | - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 190,00 EUR 2105 | - einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 210,00 EUR 2106 | - eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit | 190,00 EUR Abschnitt 2 Errichtung oder Verlegung einer Zweigniederlassung 2200 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung errichtet oder in dessen Bezirk die Zweigniederlassung verlegt worden ist Die Gebühr wird im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | 90,00 EUR | 2104 | - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 260,00 € 2105 | - einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 660,00 € 2106 | - eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit | 460,00 € Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 2200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 120,00 € |
Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes | |
2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | 110,00 EUR | 2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 140,00 € | Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | |
Abschnitt 4 Besondere spätere Eintragung | Eintragung | | |
2400 | - der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung | 170,00 EUR 2401 | - der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG | 140,00 EUR | 2400 | - der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptver- sammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung | 270,00 € 2401 | - der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stamm- kapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG | 210,00 € |
| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | | |
2402 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 160,00 EUR 2403 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erho- ben. | 160,00 EUR 2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesell- schaft | 60,00 EUR | 2402 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 240,00 € 2403 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | 240,00 € 2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesellschaft | 210,00 € 2405 | Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Fall des Ausschlusses von Minderheits- aktionären (§ 327e AktG) | 210,00 € |
Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung | |
Vorbemerkung 2.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 2500 | Eintragung einer Tatsache | 40,00 EUR 2501 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 2500 beträgt | 30,00 EUR 2502 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR 2503 | Eintragung in das Register der Zweigniederlassung aufgrund einer Mitteilung des Gerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz befindet Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | 30,00 EUR Teil 3 Eintragungen in das Genossenschaftsregister Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 3: (1) Für den Vermerk über die Errichtung, Verlegung oder Aufhebung einer Zweigniederlassung im Register des Sitzes, im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung auch für den Vermerk im Register der bisherigen Zweigniederlassung, werden keine Gebühren erhoben. Das Gleiche gilt für die Eintragung der Verlegung des Sitzes im Register des bisherigen Sitzes. (2) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben; Eintragungen in das Register der Zweigniederlassung aufgrund von Mitteilungen des Gerichts des Sitzes werden jedoch nur durch die Gebühr 3503 abgegolten. (3) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 3400 und 3401 bleiben unberührt. Vorbemerkung 3.1: Die Gebühr 3100 wird auch für die Errichtung einer Zweigniederlassung einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland erhoben. | Vorbemerkung 2.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 2500 | Eintragung einer Tatsache | 70,00 € 2501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 2500 beträgt jeweils Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | 40,00 € 2502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 2500 und 2501 betragen | 30,00 € Teil 3 Eintragungen in das Genossenschaftsregister Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 3: (1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden. (2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben. (3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben. (4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren in Abschnitt 4 bleiben unberührt. |
Abschnitt 1 Ersteintragung | Eintragung | | |
3100 | - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 150,00 EUR 3101 | - aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 180,00 EUR Abschnitt 2 Errichtung oder Verlegung einer Zweigniederlassung 3200 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung errichtet oder in dessen Bezirk die Zweigniederlassung verlegt worden ist Die Gebühr wird im Fall der Verlegung einer Zweigniederlassung nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | 50,00 EUR | 3100 | - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 210,00 € 3101 | - aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 360,00 € Abschnitt 2 Errichtung einer Zweigniederlassung 3200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 60,00 € |
Abschnitt 3 Verlegung des Sitzes | |
3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | 50,00 EUR | 3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist | 210,00 € | Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt. | |
Abschnitt 4 Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz | Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG | | |
3400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 110,00 EUR 3401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | 110,00 EUR | 3400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 300,00 € 3401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers | 300,00 € | Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erhoben. | |
Abschnitt 5 Sonstige spätere Eintragung | |
Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 3500 | Eintragung einer Tatsache | 60,00 EUR 3501 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 3500 beträgt | 30,00 EUR 3502 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR 3503 | Eintragung in das Register der Zweigniederlassung aufgrund einer Mitteilung des Gerichts, in dessen Bezirk sich der Sitz befindet Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | 30,00 EUR Teil 4 Prokuren Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 4: Dieser Teil gilt auch für Eintragungen ohne wirtschaftliche Bedeutung, die Prokuren betreffen. 4000 | Eintragung, Änderung oder Löschung einer Prokura Betrifft dieselbe Anmeldung mehrere Prokuren, wird die Gebühr für jede Prokura gesondert erhoben. | 20,00 EUR Teil 5 Weitere Geschäfte Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 5: Mit den Gebühren 5000 bis 5008 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten. | Vorbemerkung 3.5: Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind. 3500 | Eintragung einer Tatsache | 110,00 € 3501 | Eintragung der zweiten und jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung: Die Gebühr 3500 beträgt jeweils Tatsachen ohne wirtschaftliche Bedeutung sind nicht als erste Tatsache zu behandeln. | 60,00 € 3502 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühren 3500 und 3501 betragen | 30,00 € Teil 4 Prokuren Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag 4000 | Eintragung einer Prokura, Eintragung von Änderungen oder der Löschung einer Prokura | 40,00 € 4001 | Die Eintragungen aufgrund derselben Anmeldung betreffen mehrere Prokuren: Die Gebühr 4000 beträgt für die zweite und jede weitere Prokura jeweils Eine Prokura, wegen der die Gebühr 4002 erhoben wird, ist nicht als erste Prokura zu behandeln. | 30,00 € 4002 | Die Eintragung betrifft ausschließlich eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung: Die Gebühr 4000 beträgt | 30,00 € Teil 5 Weitere Geschäfte Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag Vorbemerkung 5: Mit den Gebühren 5001 bis 5006 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen abgegolten. |
| Entgegennahme | | |
5000 | - des Jahres- oder Einzelabschlusses und der dazugehörenden Unterlagen | 20,00 EUR 5001 | - des Konzernabschlusses und der dazugehörenden Unterlagen | 30,00 EUR 5002 | - der Bescheinigung des Prüfungsverbandes (§ 59 Abs. 1 GenG) | 10,00 EUR 5003 | - der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) | 20,00 EUR 5004 | - der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs. 1 GmbHG) | 20,00 EUR 5005 | - der Unterlagen der Rechnungslegung der Hauptniederlassung (§ 325a Abs. HGB) | 20,00 EUR 5006 | - der Bekanntmachung von Änderungen im Aufsichtsrat (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) | 20,00 EUR 5007 | - der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) | 10,00 EUR 5008 | - des Protokolls der Jahreshauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) | 20,00 EUR 5009 | Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem UmwG | 20,00 EUR | 5000 | (aufgehoben) | 5001 | (aufgehoben) | 5002 | - der Liste der Gesellschafter (§ 40 GmbHG) | 30,00 € 5003 | - der Liste der Mitglieder des Aufsichtsrats einschließlich der Bekanntmachung über die Einreichung (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) | 40,00 € 5004 | - der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) | 40,00 € 5005 | - des Protokolls der Hauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) | 50,00 € 5006 | - von Verträgen, Plänen oder entsprechenden Entwürfen nach dem UmwG | 50,00 € 5007 | Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB): für jede angefangene Seite Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an den Antragsteller abgegolten. | 2,00 € - mindestens 25,00 € Teil 6 Bereitstellung zum Abruf Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag 6000 | Bereitstellung von Registerdaten oder Dokumenten zum Abruf Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung nach den Teilen 1 bis 4 und neben jeder Gebühr für eine Entgegennahme nach Teil 5 gesondert. § 34 Abs. 5 GNotKG ist nicht anzuwenden. | 1/3 der für die Eintragung oder Entgegennahme bestimmten Gebühr |
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