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Änderung Anlage HRegGebV vom 25.04.2007

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Anlage HRegGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.04.2007 geltenden Fassung
Anlage HRegGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 19.04.2007 BGBl. I S. 542
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis


Teil 1
Eintragungen in das Handelsregister Abteilung A und das Partnerschaftsregister

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 1:

(1) Für Eintragungen, die juristische Personen (§ 33 HGB) und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen betreffen, bestimmen sich die Gebühren nach den für Eintragungen bei Gesellschaften mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern geltenden Vorschriften. Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Hauptniederlassung oder Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.

(2) Wird die Hauptniederlassung oder der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register der bisherigen Hauptniederlassung oder des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.

(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Firma oder des Namens sowie des Schlusses der Abwicklung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 1400 und 1401 bleiben unberührt.


Abschnitt 1
Ersteintragung

| Eintragung - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - |

1100 | - eines Einzelkaufmanns | 50,00 EUR

1101 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partner-
schaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 70,00 EUR

1102 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1101 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter
oder jeden weiteren einzutragenden Partner um | 20,00 EUR

| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG |

1103 | - eines Einzelkaufmanns | 50,00 EUR

1104 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 einzutragenden Partnern | 80,00 EUR

1105 | - einer Gesellschaft mit mehr als 3 einzutragenden Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 3 einzutragenden Partnern:
Die Gebühr 1104 erhöht sich für jeden weiteren einzutragenden Gesellschafter
oder für jeden weiteren einzutragenden Partner um | 20,00 EUR


Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

| Eintragung einer Zweigniederlassung bei |

1200 | - einem Einzelkaufmann | 50,00 EUR

1201 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | 80,00 EUR

| - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: |

1202 | -- Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. einge-
tragenen Person um | 20,00 EUR

1203 | -- Die Gebühr 1201 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um | 10,00 EUR


Abschnitt 3
Verlegung der Hauptniederlassung oder des Sitzes

Vorbemerkung 1.3:
Gebühren nach diesem Abschnitt sind nicht zu erheben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5 bleibt unberührt.

| Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Hauptniederlassung oder der Sitz
verlegt worden ist, bei |

1300 | - einem Einzelkaufmann | 60,00 EUR

1301 | - einer Gesellschaft mit bis zu 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 3 eingetragenen Partnern | - 60,00 EUR ---

| - einer Gesellschaft mit mehr als 3 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Part-
nerschaft mit mehr als 3 eingetragenen Partnern: |

1302 | -- Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter oder für jeden weiteren eingetragenen Partner bis einschließlich zur 100. eingetragenen Person um | 20,00 EUR

1303 | -- Die Gebühr 1301 erhöht sich für jeden weiteren eingetragenen Gesellschafter
oder für jeden weiteren eingetragenen Partner ab der 101. eingetragenen Person um | 10,00 EUR


Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG |

1400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 130,00 EUR

1401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erho-
ben. | 130,00 EUR


Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 1.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.

| Eintragung einer Tatsache bei |

1500 | - einem Einzelkaufmann | 40,00 EUR

1501 | - einer Gesellschaft mit bis zu 50 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit bis zu 50 eingetragenen Partnern | 40,00 EUR

1502 | - einer Gesellschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Gesellschaftern
oder einer Partnerschaft mit mehr als 50 und bis zu 100 eingetragenen Partnern | 50,00 EUR

1503 | - einer Gesellschaft mit mehr als 100 eingetragenen Gesellschaftern oder einer Partnerschaft mit mehr als 100 eingetragenen Partnern | 60,00 EUR

1505 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühren 1500 bis 1503 betragen | 30,00 EUR

1506 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR

1507 | (aufgehoben) |

| Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr
nur einmal erhoben. |


Teil 2
Eintragungen in das Handelsregister Abteilung B

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 2:
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Unternehmen geltenden Vorschriften sind anzuwenden.'

(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.

(4) Für die Eintragung der Löschung der Gesellschaft und des Schlusses der Abwicklung oder der Liquidation werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 2402 und 2403 bleiben unberührt.


Abschnitt 1
Ersteintragung

2100 | Eintragung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG - | 100,00 EUR

2101 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2100 beträgt | 150,00 EUR

2102 | Eintragung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit - außer aufgrund einer Umwandlung
nach dem UmwG - | 240,00 EUR

2103 | Es wird mindestens eine Sacheinlage geleistet:
Die Gebühr 2102 beträgt | 290,00 EUR

| Eintragung aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG |

2104 | - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung | 190,00 EUR

2105 | - einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien | 210,00 EUR

2106 | - eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit | 190,00 EUR


Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

2200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 90,00 EUR


Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

2300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5
bleibt unberührt. | 110,00 EUR


Abschnitt 4
Besondere spätere Eintragung

| Eintragung |

2400 | - der Nachgründung einer Aktiengesellschaft oder des Beschlusses der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien über Maßnahmen der Kapitalbeschaffung oder der Kapitalherabsetzung oder der Durchführung der Kapitalerhöhung | 170,00 EUR

2401 | - der Erhöhung des Stammkapitals durch Sacheinlage oder der Erhöhung des Stammkapitals zum Zwecke der Umwandlung nach dem UmwG | 140,00 EUR

| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG |

2402 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 160,00 EUR

2403 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren erho-
ben. | 160,00 EUR

2404 | Eintragung der Eingliederung oder des Endes der Eingliederung einer Aktiengesell-
schaft | 60,00 EUR


Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 2.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.

2500 | Eintragung einer Tatsache | 40,00 EUR

2501 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühr 2500 beträgt | 30,00 EUR

2502 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR

2503 | (aufgehoben) |

| Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr
nur einmal erhoben. |


Teil 3
Eintragungen in das Genossenschaftsregister

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 3:
(1) Hinsichtlich der Gebühren für Eintragungen, die Zweigniederlassungen einer Europäischen Genossenschaft mit Sitz im Ausland betreffen, bleibt der Umstand, dass es sich um eine Zweigniederlassung handelt, unberücksichtigt; die allgemein für inländische Genossenschaften geltenden Vorschriften sind anzuwenden.

(2) Wird der Sitz in den Bezirk eines anderen Gerichts verlegt, wird für die Eintragung im Register des bisherigen Sitzes keine Gebühr erhoben.

(3) Für Eintragungen, die Prokuren betreffen, sind ausschließlich Gebühren nach Teil 4 zu erheben.

(4) Für die Eintragung des Erlöschens der Genossenschaft werden keine Gebühren erhoben; die Gebühren 3400 und 3401 bleiben unberührt.


Abschnitt 1
Ersteintragung

| Eintragung |

3100 | - außer aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 150,00 EUR

3101 | - aufgrund einer Umwandlung nach dem UmwG | 180,00 EUR


Abschnitt 2
Errichtung einer Zweigniederlassung

3200 | Eintragung einer Zweigniederlassung | 50,00 EUR


Abschnitt 3
Verlegung des Sitzes

3300 | Eintragung bei dem Gericht, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist
Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn das bisherige Gericht zuständig bleibt; Abschnitt 5
bleibt unberührt. | 50,00 EUR


Abschnitt 4
Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz

| Eintragung einer Umwandlung nach dem UmwG |

3400 | - in das Register des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers | 110,00 EUR

3401 | - in das Register des übernehmenden Rechtsträgers
Für Eintragungen über den Eintritt der Wirksamkeit werden keine besonderen Gebühren
erhoben. | 110,00 EUR


Abschnitt 5
Sonstige spätere Eintragung

Vorbemerkung 3.5:
Gebühren nach diesem Abschnitt werden nur für Eintragungen erhoben, für die Gebühren nach den Abschnitten 1 bis 4 nicht zu erheben sind.

3500 | Eintragung einer Tatsache | 60,00 EUR

3501 | Die Eintragung betrifft eine Tatsache ohne wirtschaftliche Bedeutung:
Die Gebühr 3500 beträgt | 30,00 EUR

3502 | Eintragung jeder weiteren Tatsache aufgrund derselben Anmeldung | 30,00 EUR

3503 | (aufgehoben) |

| Werden mehrere Tatsachen unter derselben laufenden Nummer eingetragen, wird die Gebühr nur einmal erhoben. |


Teil 4
Prokuren

Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 4:
Dieser Teil gilt auch für Eintragungen ohne wirtschaftliche Bedeutung, die Prokuren betreffen.

4000 | Eintragung, Änderung oder Löschung einer Prokura
Betrifft dieselbe Anmeldung mehrere Prokuren, wird die Gebühr für jede Prokura gesondert
erhoben. | 20,00 EUR


Teil 5
Weitere Geschäfte


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag

Vorbemerkung 5:
Mit den Gebühren 5000 bis 5005 wird auch der Aufwand für die Prüfung und Aufbewahrung der genannten Unterlagen
abgegolten.

| Entgegennahme |

5000 | - der Bescheinigung des Prüfverbandes (§ 59 Abs. 1 GenG) | 10,00 EUR

5001 | - der Bekanntmachung der Eröffnungsbilanz durch die Liquidatoren (§ 89 Satz 3 GenG) | 20,00 EUR

5002 | - der Liste der Gesellschafter (§ 40 Abs. 1 GmbHG) | 20,00 EUR

5003 | - der Mitglieder des Aufsichtsrats (§ 52 Abs. 2 Satz 2 GmbHG, § 106 AktG) | 20,00 EUR

5004 | - der Mitteilung über den alleinigen Aktionär (§ 42 AktG) | 10,00 EUR

5005 | - des Protokolls der Jahreshauptversammlung (§ 130 Abs. 5 AktG) | 20,00 EUR

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5006 | Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem UmwG | 20,00 EUR

(Text neue Fassung)

5006 *) | Bekanntmachung von Verträgen oder Vertragsentwürfen nach dem UmwG | 20,00 EUR

5007 | Übertragung von Schriftstücken in ein elektronisches Dokument (§ 9 Abs. 2 HGB und Artikel 61 Abs. 3 EGHGB): für jede angefangene Seite
Die Gebühr wird für die Dokumente jedes Registerblatts gesondert erhoben. Mit
der Gebühr wird auch die einmalige elektronische Übermittlung der Dokumente an
den Antragsteller abgegolten. | 2,00 EUR
- mindestens
25,00 EUR

vorherige Änderung

 



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*) Anm. Red.: gemäß Artikel 5 G. v. 19. April 2007 (BGBl. I S. 542) wird in Nummer 5009 der Gebührentatbestand wie folgt gefasst:

'Bekanntmachung von Verträgen, eines Verschmelzungsplans oder von entsprechenden Entwürfen nach dem Umwandlungsgesetz ...'

Nummer 5009 gibt es nicht, vermutlich ist Nummer 5006 gemeint.