Auf Grund des §
1 Abs. 5 des
Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) übertragen wir gemäß §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), in Verbindung mit §
172 des
Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 479) die sich aus §
126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 des
Beamtenrechtsrahmengesetzes in Verbindung mit §
1 Abs. 2 des
Postpersonalrechtsgesetzes ergebende Befugnis der obersten Dienstbehörde zum Erlaß von beamtenrechtlichen Widerspruchsbescheiden
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- den Direktionen Hannover, Düsseldorf, Freiburg und Regensburg sowie
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- den Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice,
soweit diese oder Stellen mit den Befugnissen einer Dienstbehörde innerhalb des Telekombezirks, für den die bei der jeweiligen Direktion bestehende Sonderstelle Rechtsservice Dienstrecht oder das jeweilige Bezirksbüro für Personal- und Rechtsservice zuständig ist, den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den Erlaß eines Verwaltungsaktes abgelehnt haben, und
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- dem Dienstleistungszentrum Personal in Münster
in Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundes über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften).
Die den oben genannten Direktionen übertragenen Befugnisse gehen zum Zeitpunkt der Einrichtung des jeweiligen Bezirksbüros für Personal- und Rechtsservice auf dieses über.