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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 3 - Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (AuslSchuldVerjG k.a.Abk.)
G. v. 19.12.1956 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch Artikel 28 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.02.1957; FNA: 401-5 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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Geltung ab 01.02.1957; FNA: 401-5 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 3
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
Bei der Festsetzung eines Regelungsangebots (Artikel 3 Buchstabe g des Schuldenabkommens) gilt die Verjährung der Ansprüche aus dem Schuldverhältnis vom 1. Juni 1933 bis zum Ablauf von achtzehn Monaten nach dem Zeitpunkt als gehemmt, in dem das Schuldenabkommen und dessen in Betracht kommende Anlage auf die Schuld anwendbar wird.
Zitierungen von § 3 Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AuslSchuldVerjG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslSchuldVerjG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AuslSchuldVerjG
... die Verjährung der Ansprüche aus dem Schuldverhältnis während des in § 3 bezeichneten Zeitraums als gehemmt; mit diesen Zeitpunkten beginnt für die noch nicht ... Ansprüche aus dem Schuldverhältnis als nicht verjährt, die nach dem in § 3 bezeichneten Zeitraum verjährt ...
§ 5 AuslSchuldVerjG
... Bestimmungen der §§ 3 und 4 sind auf Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem ...
§ 6 AuslSchuldVerjG
... Bestimmungen der §§ 3 bis 5 sind von deutschen Gerichten auch dann anzuwenden, wenn das Schuldverhältnis seinem ...
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