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AuslSchuldVerjG
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§ 6
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§ 6 - Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (AuslSchuldVerjG
k.a.Abk.
)
G. v. 19.12.1956
BGBl. I S. 915
; aufgehoben durch
Artikel 28
G. v. 08.12.2010
BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.02.1957; FNA: 401-5
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