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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben
§ 7 - Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (AuslSchuldVerjG k.a.Abk.)
G. v. 19.12.1956 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch Artikel 28 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.02.1957; FNA: 401-5 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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Geltung ab 01.02.1957; FNA: 401-5 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 7
(1) Ausschlußfrist im Sinne dieses Gesetzes ist jede Frist, mit deren Ablauf ein Vermögensrecht oder die Befugnis zur Vornahme einer Rechtshandlung in Vermögensangelegenheiten erlischt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Frist durch deutsches oder ausländisches Gesetz, durch Anordnung eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde oder durch Vertrag oder eine andere Rechtshandlung bestimmt ist und ob die durch sie betroffenen Rechte auf Privatrecht oder öffentlichem Recht beruhen.
(2) Ausschlußfristen im Sinne des Absatzes 1 sind nicht
- 1.
- Verjährungsfristen;
- 2.
- Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen eines Gerichts, einer Schiedsinstanz oder einer Verwaltungsbehörde;
- 3.
- (aufgehoben)
- 4.
- Fristen, die im Verfahren zur Bereinigung von Wertpapieren zu wahren sind, oder Fristen für den Antrag auf Ausstellung einer Lieferbarkeitsbescheinigung;
- 5.
- die Frist zur Anmeldung der Ansprüche nach § 1 des Gesetzes über den Aufruf der Gläubiger der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung vom 27. Mai 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 569).
Text in der Fassung des Artikels 9 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts G. v. 23. November 2007 BGBl. I S. 2631 m.W.v. 1. Januar 2008
Frühere Fassungen von § 7 Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2008 | Artikel 9 Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 AuslSchuldVerjG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AuslSchuldVerjG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt. (6) § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ...
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