Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

§ 8 - Gesetz über die Verjährung von deutschen Auslandsschulden und ähnlichen Schulden (AuslSchuldVerjG k.a.Abk.)

G. v. 19.12.1956 BGBl. I S. 915; aufgehoben durch Artikel 28 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.02.1957; FNA: 401-5 Nebengesetze zum Allgemeinen Teil
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§ 8



Unberührt bleiben die Vorschriften internationaler Verträge und anderer Gesetze, nach denen Ansprüche erst später verjähren oder Ausschlußfristen erst später ablaufen als in den in diesem Gesetz bezeichneten Zeitpunkten. Unberührt bleibt insbesondere eine Hemmung der Verjährung, die dadurch bewirkt wird, daß eine Reichsmarkverbindlichkeit nicht auf Deutsche Mark umgestellt worden ist oder daß ein Anspruch wegen noch ausstehender bundesgesetzlicher Regelung oder nur deswegen nicht geltend gemacht werden kann, weil in Artikel 5 des Schuldenabkommens eine Prüfung der Forderungen oder die Regelung der Schulden zurückgestellt worden ist.



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