Tools:
Update via:
Änderung § 22 TzBfG vom 01.08.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 TzBfG, alle Änderungen durch Artikel 7 RL2019/1152-UG am 1. August 2022 und Änderungshistorie des TzBfGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 22 TzBfG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung | § 22 TzBfG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22 Abweichende Vereinbarungen | |
(1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 3, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken. | (Text neue Fassung) (2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 4, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/2932/al166720-0.htm