- I.
- a)
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 1 der Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten und Richter im Bundesdienst vom 14. Juli 1975 (BGBl. I S. 1915), geändert durch die Anordnungen vom 21. Juni 1978 (BGBl. I S. 921), vom 28. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2491), vom 12. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1698) und vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1772), übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf
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- den Deutschen Wetterdienst,
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- das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten,
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- die Bundesanstalt für Straßenwesen,
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- das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
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- das Kraftfahrt-Bundesamt,
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- das Luftfahrt-Bundesamt,
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- die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung,
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- Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung,
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- das Bundesamt für Güterverkehr,
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- die Bundesanstalt für Gewässerkunde,
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- die Bundesanstalt für Wasserbau,
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- das Eisenbahn-Bundesamt,
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- das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung und
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- die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen
jeweils für ihren Geschäftsbereich.
- I.
- b)
Auf Grund des Artikels 1 Abs. 2 der unter I. a) genannten Anordnung übertrage ich die Ausübung des Rechtes zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten des Bundeseisenbahnvermögens der Besoldungsordnung A auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens mit dem Recht, diese Befugnisse hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf die unmittelbar nachgeordneten Behörden weiter zu übertragen.