Auf Grund des §
148 Abs. 2 Satz 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) übertrage ich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Beamtinnen und Beamten der Eisenbahn-Unfallkasse bis zur Besoldungsgruppe A 15 auf den Vorstand der Eisenbahn-Unfallkasse mit dem Recht, diese Befugnis ganz oder teilweise auf den Geschäftsführer zu übertragen.