Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt auf
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- die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen,
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- die Bundesanstalt für Gewässerkunde,
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- die Bundesanstalt für Wasserbau,
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- das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie,
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- das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten,
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- den Deutschen Wetterdienst,
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- das Kraftfahrt-Bundesamt,
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- das Bundesamt für Güterverkehr,
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- das Eisenbahn-Bundesamt,
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- die Bundesanstalt für Straßenwesen,
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- das Luftfahrt-Bundesamt,
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- die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung
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- Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung und
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- das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung
die Befugnis
- 1.
- nach § 60 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG), Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 15 die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten,
- 2.
- nach § 64 Satz 1 BBG, die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen,
- 3.
- nach § 65 Abs. 4 Satz 1 BBG, Nebentätigkeiten zu genehmigen, zu versagen oder Genehmigungen zu widerrufen,
- 4.
- nach § 69a Abs. 1 und 3 BBG, die Anzeige ihrer Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen über eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses entgegenzunehmen und gegebenenfalls eine solche zu untersagen,
- 5.
- nach § 70 Satz 1 BBG, der Annahme von Belohnungen und Geschenken zuzustimmen,
- 6.
- nach § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG, bei Beträgen bis 1.000 Euro von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen allgemein seine Zustimmung,
- 7.
- nach § 9 Abs. 1 Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV), Genehmigungen für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn zu erteilen.