(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen überträgt
- 1.
- der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West (WSD West)
- a)
- seine Befugnisse nach § 49 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG), soweit nicht in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist,
- b)
- die Aufgaben des Versorgungsträgers nach
- -
- dem Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich,
- -
- § 53b Abs. 2 des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- c)
- die Zuständigkeiten zur Erstattung von Aufwendungen der Versicherungsträger nach Maßgabe der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung,
- d)
- die Zuständigkeit für alle sonstigen beamtenversorgungsrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder diese Anordnung eine andere Zuständigkeit festgelegt wird,
- e)
- die unter den Buchstaben a bis d genannten Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten hinsichtlich der Personen nach § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung sowie nach § 6 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre, soweit sie zuletzt dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen angehört haben,
- 2.
- den in Abschnitt I genannten Behörden die Befugnis (vgl. § 49 Abs. 1 BeamtVG)
- a)
- für Entscheidungen nach § 17 Abs. 2 und § 18 BeamtVG beim Tode einer Beamtin oder eines Beamten mit Dienstbezügen oder einer Beamtin oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- b)
- für Entscheidungen nach § 29 Abs. 1 BeamtVG,
- c)
- für die Bewilligung von Unfallfürsorgeleistungen nach § 31 Abs. 5 und den §§ 32 bis 35 BeamtVG,
- d)
- für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Neufestsetzung des Unfallausgleichs nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG,
- e)
- für die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zur Nachprüfung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 38 Abs. 6 Satz 2 BeamtVG,
- f)
- für die Entscheidungen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG,
- g)
- für die Anerkennung von Dienstunfällen nach § 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG und die Klärung der Frage, ob der Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, und
- h)
- für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG, bei Beträgen bis 1.000 Euro von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abzusehen; insoweit erteilt das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen allgemein seine Zustimmung.
Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses ist für die in Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c bis e sowie b und f genannten Entscheidungen die WSD West zuständig. Dies gilt entsprechend für die in Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e genannten Personen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen behält sich die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen vor, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.